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sich von selbst versteht, daß die treffende Polizeibehörde darauf
strenge zu wachen hat, daß Mißbräuche und allenfallsige Ueber-
griffe vermieden und geeiguet geahndet werden.
Hienach ist das mittelst Berichtes vom 6. praes. 18. Febr.
l. J. vorgelegte Gesuch des Johann N. zu bescheiden.
München, den 10. April 1833.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung des Untermainkreises also ergangen.
Nr. 32,654. S. 240.
Ministerial-Entschließung vom 16. Januar 1836, das Gesuch des
N. N. von Rangersfeld um Concession zur Ausübung eines be-
schränkten Schmiedehandwerks zu Maiersbach, Herrschaftsgerichts
Gersfeld, in specie Dispensation von dem Unterrichte in der Ve-
terinärschule, zugleich um Zulässigkeit solcher Gesuche nach Maßgabe
der generalisirten Entschließung vom 10. April 1833 betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Dem Schmiedgesellen N. N. von Rangersfeld, welcher auf
dem Schmiede-Anwesen der Wittwe N. N. zu Maiersbach, gräfl.
Frohberg'schen Herschaftsgerichts Gersfeld mit Beschränkung
auf Grob= und Waffenschmied-Arbeiten und ausdrücklichem Ver-
zichte auf den Hufbeschlag sich ansässig zu machen beabsichtigt,
kann in Berücksichtigung dieses Umstandes, sowie der in den
zurückfolgenden Beilagen des Berichts der kgl. Regierung des
Untermainkreises, K. d. J., vom 22. Oktober v. Is. dargelegten
Lokal-Verhältnisse, und so ferne nach Erklärung der Gemeinde
das Bedürfniß einer Hufbeschlagschmiede nicht besteht, die nach-
gesuchte Dispens von dem Unterrichte in der Veterinärschule
ausnahmsweise zum Behufe der Erlangung einer beschränkten
Schmiede-Concession allerdings ertheilt und dessen Gesuch hie-
nach von der k. Kreisregierung in Gemäßheit der generalisirten
Entschließung vom 10. April 1833 ad nr. 4405, das Gesuch
des Johann N. zu Klippenbach um Dispensation von dem Un-
terrichte in der Veterinärschule betr., aus eigener Competenz
beschieden werden, wobei dieselbe die spezielle Anregung der po-
lizeilichen Aufsicht der betreffenden Behörde gegen etwaige Ueber-
schreitungen der dem Gesuchsteller hienach zukommenden Ge-
werbsbefugnisse nicht unterlassen wird.