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Hieraus folgt von selbst, daß eine Zulassung zu der Fähig-
keitsprüfung bei der k. Central-Veterinärschule over bei der Ve-
terinärschule in Würzburg von dem Ausweise der Wanderjahre
oder deren nur den k. Kreisregierungen zustehenden Dispensation
bedingt ist, daß jedoch eine Aufnahme an den erwähnten An-
stalten zum bloßen Unterrichte von der vorgängigen Beendigung
der dreijährigen Wanderzeit nicht abhängig, sondern es den
Wanderungspflichtigen überlassen ist, den in die Wanderzeit
einzurechnenden Unterricht entweder vor oder nach der Wan-
derung zu frequentiren.
Vorstehende Direktiven wurden der k. Central-Veterinär=
schule unterm Heutigen mit dem Auftrage zur Darnachachtung
mitgetheilt, hiernach auch die k. Veterinärschule in Würzburg
gleichmäßig anzuweisen.
Die k. Regierung wird hiernach nicht nur den concreten
Fall bescheiden, sondern auch überhaupt verfahren.
München, den 21. Oktober 1837.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung des Isarkreises, Kammer des Innern, also
ergangen.
Mittheilung der k. Central-Veterinärschule zur Darnachachtung und
gleichmäßigen Darnachachtung der Veterinärschule in Würzburg.
Mittheilung sämmtlichen k. Kreisregierungen, Kammern des Innern,
diesseits des Rheins.
Nr. 6710. S. 24#.
Ministerial-Entschließung vom 25. Juli 1855, die Zuständigkeit zur
Ertheilung von Dispensationen von der Approbation zum Hufbeschlage
betreffend.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Es muß als Regel gelten, daß die Grob= und Waffen-
schmiede auch den Hufbeschlag ihres Bezirkes zu besorgen haben,
somit die Bewerber um eine derartige Concession auch die Be-
fähigung zum Hufbeschlage in vorschriftsmäßiger Art nachzu-
weisen gehalten sind.
Nur ausnahmsweise und nur in jenen Fällen, wo nach
verläßigen Erhebungen für den Hufbeschlag des betreffenden