Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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S. 54. 
An den, dem Senatsvorstande durch die §§. 51 und 52. 
überwiesenen Zuständigkeiten hat auch der außerordentliche Mi- 
nisterialkommissär soweit Antheil zu nehmen, als solches seinem 
instructionsmäßigen Wirkungskreise entspricht. 
Demselben liegt bezüglich der Schlußprüfung insbesondere 
ob, die schriftlichen Elaborate der Candidaten, nachdem der 
Prüfungssenat das ihm durch die 88. 40—44. übertragene 
Censurgeschäft vollendet hat, in formeller Beziehung einer nach- 
träglichen Revision zu unterwerfen, und sich zu überzeugen, ob 
die Beurtheilung überall mit gleichmäßiger Strenge, und unter 
gehöriger Beachtung der im §. 44. enthaltenen Directiven statt 
gefunden habe. 
Zu einer Berichterstattung an das Ministerium des In- 
nern ist derselbe nur bei besonderen Anlässen, — zunächst bei 
Wahrnahme von Vollzugsunregelmäßigkeiten verpflichtet. 
S. 55. 
Die durch §. 53. vorgeschriebenen tabellarischen Conspecte, 
so weit sie die Ergebnisse der Schlußprüfung umfassen, sind von 
Seite des Ministeriums des Innern den sämmtlichen Kreis- 
Regierungen, K. d. J., — gegebenen Falles mit Auszügen aus 
den ordentlichen oder außerordentlichen Commissionsberichten 
(8§§. 52., 53. und 54.) begleitet — jederzeit mitzutheilen, und 
von den Regierungen bei Ausübung der durch Unsere Ent- 
schließung vom 6. Juli 1835 im Betreffe der Zulassung zur 
ärztlichen Praxis denselben überwiesenen Zuständigkeit geeignet 
zu berücksichtigen. 
Titel VIII. 
Transitorische Bestimmungen. 
8. 56. 
Gegenwärtige Verordnung hat von dem Beginne des be- 
vorstehenden Wintersemesters an, also mit dem 19. Oktober 1843 
unter nachstehenden Modificationen in Wirksamkeit zu treten: 
1) Diejenigen Candidaten, welche das Studium der allgemeinen 
Wissenschaften mit dem Schlusse des Sommersemesters 1843 
vollenden, oder früher bereits vollendet haben, sind von der 
Erstehung der Admissions-Prüfung entbunden, und es ist
	        
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