Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Leibes-, oder wo diese nicht anwendbar sein sollte, mit einer 
ihren Vermögensumständen angemessenen Geldstrafe — der 
saumselige Eigenthümer aber mit gleicher Strafe belegt werden 
solle. 240. Sollten aber einige Ortsobrigkeiten nicht die pflicht- 
schuldigste Sorgfalt auf den Vollzug gegenwärtigen Befehles 
wenden, so ist auf vorläufige bestimmte Anzeige der Fälle und 
Oerter, wo sie sich eines Saumsales schuldig gemacht haben, 
ein Regierungscommissär, jedoch ohne Beiziehung eines Actnuarii 
von dem betreffenden Rentamte unverzüglich an jene Orte ab- 
zuschicken, entweder wo sich das gar nicht, oder circa locum vel 
modum ungebührlich vergrabene Vieh befindet und dasselbe 
nach Beschaffenheit der Umstände entweder an einem separirten 
hiezu auszuweisenden Platz begraben, oder der Ort, wo es zu 
seicht verscharret ist, auf Unkösten der säumigen Obrigkeit, 
welche auch die erlaufende Commissionskösten zu tragen hat, in 
Anwesenheit des Regierungscommissärs mit Kalk überschütten 
und mit Erde überführen zu lassen. 3tio. Gleiches wie ad 
No. 1 verordnen Seine Churfürstl. Durchlaucht hiemit auch 
in Betreff der Benutzung der Häute des gefallenen oder ge- 
schlachteten Hornviehes ohne vorläufige Anwendung der in der 
Verordnung vom 9. Juni abhin Tit. 2. Art. 4. lit. H. vor- 
geschriebenen Einkalkung der Häute durch die Lohgerber — und 
versehen sich des genauesten Vollzugs um so gewisser, als die 
bisherige traurige Erfahrungen nur zu viele Beweise gegeben 
haben, wie gefährliche Folgen die Vernachläßigung des gehörigen 
Vergrabens und der Bearbeitung der Häute des angesteckten 
Viehes nach sich zu ziehen pflegen. 4to. Nachdem endlich auch 
vorgekommen ist, daß von Unserm gnädigsten Mandate und der 
medicinischen Instruktion vom 9. Juni abhin, an manchen Orten 
eine größere Anzahl Exemplarien gewunschen wird, so haben 
sich jene Ortsobrigkeiten an das Expeditionsamt Unserer obern 
Landesregierung zu wenden, welches ihnen die verlangte Anzahl 
sogleich abfolgen zu lassen beauftragt ist. 
München den 31. Oktober 1796. 
M. G. S. v. J. 1797. Bd. V. Nr. 176. S. 897.
	        
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