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Leibes-, oder wo diese nicht anwendbar sein sollte, mit einer
ihren Vermögensumständen angemessenen Geldstrafe — der
saumselige Eigenthümer aber mit gleicher Strafe belegt werden
solle. 240. Sollten aber einige Ortsobrigkeiten nicht die pflicht-
schuldigste Sorgfalt auf den Vollzug gegenwärtigen Befehles
wenden, so ist auf vorläufige bestimmte Anzeige der Fälle und
Oerter, wo sie sich eines Saumsales schuldig gemacht haben,
ein Regierungscommissär, jedoch ohne Beiziehung eines Actnuarii
von dem betreffenden Rentamte unverzüglich an jene Orte ab-
zuschicken, entweder wo sich das gar nicht, oder circa locum vel
modum ungebührlich vergrabene Vieh befindet und dasselbe
nach Beschaffenheit der Umstände entweder an einem separirten
hiezu auszuweisenden Platz begraben, oder der Ort, wo es zu
seicht verscharret ist, auf Unkösten der säumigen Obrigkeit,
welche auch die erlaufende Commissionskösten zu tragen hat, in
Anwesenheit des Regierungscommissärs mit Kalk überschütten
und mit Erde überführen zu lassen. 3tio. Gleiches wie ad
No. 1 verordnen Seine Churfürstl. Durchlaucht hiemit auch
in Betreff der Benutzung der Häute des gefallenen oder ge-
schlachteten Hornviehes ohne vorläufige Anwendung der in der
Verordnung vom 9. Juni abhin Tit. 2. Art. 4. lit. H. vor-
geschriebenen Einkalkung der Häute durch die Lohgerber — und
versehen sich des genauesten Vollzugs um so gewisser, als die
bisherige traurige Erfahrungen nur zu viele Beweise gegeben
haben, wie gefährliche Folgen die Vernachläßigung des gehörigen
Vergrabens und der Bearbeitung der Häute des angesteckten
Viehes nach sich zu ziehen pflegen. 4to. Nachdem endlich auch
vorgekommen ist, daß von Unserm gnädigsten Mandate und der
medicinischen Instruktion vom 9. Juni abhin, an manchen Orten
eine größere Anzahl Exemplarien gewunschen wird, so haben
sich jene Ortsobrigkeiten an das Expeditionsamt Unserer obern
Landesregierung zu wenden, welches ihnen die verlangte Anzahl
sogleich abfolgen zu lassen beauftragt ist.
München den 31. Oktober 1796.
M. G. S. v. J. 1797. Bd. V. Nr. 176. S. 897.