die Zuläßigkeit ihres Uebertrittes zum medizinischen Fach-
studium lediglich nach den bisherigen Normen zu beurtheilen.
2) Mediziner, welche am 19. Oktober 1843 bereits im Sta-
dium des biennü practici sich befinden, jedoch dasselbe
noch nicht vollständig zurückgelegt haben, sind in dieser Be-
ziehung an die besondere Vorschrift des §. 25. Abs. II.
nur für den noch zu erstreckenden Rest des biennült practici
gebunden. Die bis zu dem bezeichneten Momente in Pri-
vatpraxis hingebrachte Zeit soll ihnen daher in das bien-
nium practicum mit eingerechnet werden.
3) Zur Erstehung der Schlußprüfung bleiben die Mediziner
der gedachten Categorie jedenfalls ganz nach Maaßgabe der
in gegenwärtiger Verordnung gegebenen Normen — bloß
mit dem einzigen Unterschiede verpflichtet, daß die von den-
selben hiefür zu entrichtenden, und nach §. 49. zu verrech-
nenden und zu verwendenden Gebühren auf den Betrag von
44 fl. ermäßiget werden.
4) Diejenigen Mediziner, welche vor dem 1. Oktober 1843
zwar der Proberelation, nicht aber auch dem Staatsconcurse
sich bereits unterzogen haben, sind zur Erstehung der Schluß-
prüfung unter der Voraussetzung verpflichtet, daß sie zum
Staatsdienste in der medizinisch-polizeilichen, oder medizinisch-
forensen Sphäre zu aspiriren gedenken. Für sie bleibt aber
diese Schlußprüfung lediglich auf das schriftliche Examen nach
Maaßgabe der §8§.35 bis 44. beschränkt, und es ist von jeg-
licher Tax= und Gebührenerhebung dabei Umgang zu nehmen.
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzuge ge-
genwärtiger Verordnung beauftragt.
München, den 30. April 1843.
Zu §. 47 der Allerhöchsten Verordnung vom 30. Mai 1843,
das Studium der Medizin betr.
#. 3.
K. Allerhöchste Verordnung vom 8. Dezember 1808, die Prüfungen
der medizinischen Candidaten und ihre Prometionen betr.
(Regierungsblatt v. J. 1808 B. II. S. 2909.)
Auszug.
F. 2.
h. Zu gleicher Zeit liefert der Candidat in lateinischer Sprache
eine Dissertation über einen medizinischen, oder doch einen