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Dem Eigenthümer steht in der Regel unstreitig das Recht zu,
seine Thiere, also auch die Pferde, durch Verblutung entweder
selbst zu tödten, oder tödten zu lassen, und die einzelnen Theile,
soweit sie unversehrt sind, und das Thier mit keiner ansteckenden
Krankheit behaftet war, seinen eigenen Schweinen als Futter zu
reichen, oder an andere zu solchem Zwecke abzugeben.
Die Bestimmungen der Ministerial-Ausschreibung vom
20. Juli 1829, die Besorgung des Viehfalles betr., können hier
um so weniger als entgegenstehend betrachtet werden, da nach
diesen den Wasenmeistern bloß die Wegräumung des gefal—
len en Viehes obliegt, während in dem vorliegenden Falle es
sich bloß von der Tödtung lebender, und zwar solcher Pferde
handelt, welche hinsichtlich der Beschaffenheit des Fleisches und
Blutes als gesund zu betrachten sind.
Daß die bestehenden sanitätspolizeilichen Vorschriften über
Fleischbeschau, Salubrität der Luft durch Wegschaffung faulender
thierischer Substanzen u. dgl. hier nicht ausgeschlossen sind,
vielmehr die den Umständen angemessene analoge Anwendung
finden müssen, versteht sich übrigens von selbst.
Bei gehöriger Festhaltung dieser Gesichtspunkte ist die Kö-
nigliche Kreisregierung, Kammer des Innern, vollkommen be-
rechtiget, im Interesse der Landwirthschaft durch die Unterbe-
hörden dahin zu wirken, daß die Landwirthe über die Unschäd-
lichkeit und die Vortheile der Verwendung des Pferdefleisches
zur Fütterung und Mastung der Schweine belehrt, zu Versuchen
im Größern aufgemuntert, und auf diese Weise die herrschenden
Vorurtheile, bezüglich des Genusses der neben den Vegetabilien
auch mit Fleisch genährten Thiere, allmählig ganz entfernt werden.
Die Fälle, in welchen die Verwendung des Pferdefleisches
zu dem bezeichneten Zwecke ohne Anstand erfolgen darf, sind in
der Anlage 1. verzeichnet, und die Anlage 2. enthält eine gründ-
liche Belehrung über die zweckmäßigste Art der Schweinefütterung.
In Verbindung mit der Darstellung über die vortheil-
hafte Verwendung des Pferdefleisches entwickelt das landwirth-
schaftliche Centralblatt an dem angeführten Orte auch zugleich
den nachtheiligen Einfluß der Abveckereien auf die Landwirth-
schaft, und empfiehlt auf das dringendste eine verbesserte deß-
fallsige Einrichtung.