Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Thieren wenig besuchten Orte zu verwahren, nöthigen Falls 
auch bewachen zu lassen, und den Gemeindevorsteher zu veran- 
lassen, die Distrikts-Polizeibehörde hievon augenblicklich und 
vorschriftsmäßig in Kenntniß zu setzen. 
Gleiche Anzeige hat derselbe zu machen, oder zu veran- 
lassen, wenn er vom Ausbruche einer seuchenartigen Krankheit, 
oder deren Verheimlichung im Amtsbezirke, oder an der Grenze 
desselben, Kenntniß erlangt. 
§. 6C. Thiere, welche an der Rinderpest, dem Milzbrande, 
oder der Wuth gelitten haben, müssen mit Haut und Haaren, 
nachdem die Haut zuvor auf den Schultern, dem Rücken, dem 
Bauche und den Hinterbacken kreuzweise durchschnitten worden 
ist, acht Schuh tief in Gegenwart des Thierarztes, oder eines 
andern tüchtigen Zeugen, vergraben und mit ungelöschtem Kalk 
überstreuet werden, weßhalb der Wasenmeister stets eine ange- 
messene Ouantität ungelöschten Kalkes hiezu in Bereitschaft zu 
halten hat. Von an andern ansteckenden, jedoch für den Men- 
schen weniger gefährlichen, Krankheiten gefallenen Thieren kann 
zwar die Haut abgenommen werden, hat jedoch vor ihrer Ab- 
lieferung an den Gerber durch 24 Stunden in eine Kalklauge 
zu kommen. Die übrigen Theile eines solchen Thieres aber 
sind, wie oben angegeben, zu behandeln und zu vergraben. 
§. 7. Thiere, welche dem Wasenmeister zum Tödten über- 
geben werden, müssen in der Regel auf die Wasenstätte gebracht 
und dort getödtet und vergraben werden. 
An ansteckenden Krankheiten leidende Thiere können jedoch, 
so ferne es der Gerichtsarzt, oder der Thierarzt in einzelnen 
Fällen anordnet, auf der Stelle, wo sie sich befinden, getödtet 
und dann erst auf die §. 1 vorgeschriebene Weise nach der Wa- 
senstätte gebracht und vergraben werden. 
8. S. Wenn ein Wasenmeister Kenntniß erhält, daß ein 
zum Wasen geeignetes Stück Vieh an irgend einem Orte seines 
Bezirkes unverscharrt sich befindet, so hat er nach Einsichts- 
nahme dieses Falles durch den betreffenden Gemeindevorsteher, 
und nach beendeter Wegräumung des Cadavers unverweilte An- 
zeige hierüber an das k. Physikat, zur sofortigen Ermittlung und 
Bestrafung des Eigenthümers zu erstatten, was gleichfalls zu 
geschehen hat, wenn ein Eigenthümer den Fall seines Viehes
	        
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