Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Unsere Kreisregierungen haben die Verwaltung des Land- 
gestüts in ihrem Wirkungskreise unter Beobachtung der be- 
stehenden Vorschriften thätig zu unterstützen. 
Sämmtliche Verwaltungs-Unterbehörden, in deren Amts- 
bezirken Beschälstationen bestehen, sind verpflichtet, mitzuwirken, 
daß die Beschälwärter ihren Dienstobliegenheiten nach den er- 
theilten Instruktionen pünktlich nachkommen. Sie haben von 
jeder zu ihrer Kenntniß gelangenden pflichtwidrigen Handlung 
der Beschälwärter, sowie von jeder bei dem Beschälwesen ein- 
tretenden Unordnung der vorgesetzten Kreisregierung alsbald 
Anzeige zu erstatten, insoweit nicht auf dem kürzesten Wege im 
Benehmen mit der betreffenden Gestüts-Inspektion die erforder- 
liche Abhilfe getroffen werden kann. 
Bei der Visitation der Beschälstationen haben die hiemit 
beauftragten Offiziere mit den betreffenden Unterbehörden der 
inneren Verwaltung hierüber und über sonstige Erfordernisse 
sich mündlich zu benehmen. 
§. 38. 
Wir geben Uns der zuversichtlichen Erwartung hin, daß 
auch der landwirthschaftliche Verein bestrebt sein werde, Unsere 
Landgestütsverwaltung bei Lösung ihrer Aufgabe insbesondere 
durch Belehrung und Ermunterung der Pferdezüchter kräftig 
zu unterstützen, und mit Benützung aller ihm deßfalls satzungs- 
gemäß zu Gebote stehenden Mittel auf die Förderung dieses 
wichtigen landwirthschaftlichen Zweckes unablässig hinzuwirken. 
VI. Abschnitt. 
Berathungs-Comités. 
S. 39. 
Zum Zwecke der fortwährenden Kenntnißnahme von dem 
Zustande und den Bedürfnissen des Gestütwesens und den deß- 
falls in den einzelnen Regierungsbezirken bestehenden Wünschen 
und Anträgen, sowie zum Behufe der vorbereitenden Besprechung 
wichtiger prinzipieller Maßregeln, dann zur Abgabe der vom 
Staatsministerium des Handels und der öffentlichen. Arbeiten 
allenfalls abverlangten Gutachten ist jährlich nach Beendigung
	        
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