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Unsere Kreisregierungen haben die Verwaltung des Land-
gestüts in ihrem Wirkungskreise unter Beobachtung der be-
stehenden Vorschriften thätig zu unterstützen.
Sämmtliche Verwaltungs-Unterbehörden, in deren Amts-
bezirken Beschälstationen bestehen, sind verpflichtet, mitzuwirken,
daß die Beschälwärter ihren Dienstobliegenheiten nach den er-
theilten Instruktionen pünktlich nachkommen. Sie haben von
jeder zu ihrer Kenntniß gelangenden pflichtwidrigen Handlung
der Beschälwärter, sowie von jeder bei dem Beschälwesen ein-
tretenden Unordnung der vorgesetzten Kreisregierung alsbald
Anzeige zu erstatten, insoweit nicht auf dem kürzesten Wege im
Benehmen mit der betreffenden Gestüts-Inspektion die erforder-
liche Abhilfe getroffen werden kann.
Bei der Visitation der Beschälstationen haben die hiemit
beauftragten Offiziere mit den betreffenden Unterbehörden der
inneren Verwaltung hierüber und über sonstige Erfordernisse
sich mündlich zu benehmen.
§. 38.
Wir geben Uns der zuversichtlichen Erwartung hin, daß
auch der landwirthschaftliche Verein bestrebt sein werde, Unsere
Landgestütsverwaltung bei Lösung ihrer Aufgabe insbesondere
durch Belehrung und Ermunterung der Pferdezüchter kräftig
zu unterstützen, und mit Benützung aller ihm deßfalls satzungs-
gemäß zu Gebote stehenden Mittel auf die Förderung dieses
wichtigen landwirthschaftlichen Zweckes unablässig hinzuwirken.
VI. Abschnitt.
Berathungs-Comités.
S. 39.
Zum Zwecke der fortwährenden Kenntnißnahme von dem
Zustande und den Bedürfnissen des Gestütwesens und den deß-
falls in den einzelnen Regierungsbezirken bestehenden Wünschen
und Anträgen, sowie zum Behufe der vorbereitenden Besprechung
wichtiger prinzipieller Maßregeln, dann zur Abgabe der vom
Staatsministerium des Handels und der öffentlichen. Arbeiten
allenfalls abverlangten Gutachten ist jährlich nach Beendigung