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dem Berichte der kgl. Regierung des Oberdonaukreises vom
19. August d. J. beigefügten Verzeichnissen aufgeführten Diäten
der Thierärzte, in so weit die Ansätze selbst nicht beanständet
oder übersetzt befunden werden, von dem kgl. Oberststallmeister-
Stabe als Direktion des allgemeinen Landgestüts zu berich-
tigen seien.
München, den 11. Oktober 1831.
Staatsministerium des Innern.
An den kgl. Oberststallmeister-Stab als Direktion des allgemeinen
Landgestüts, also ergangen.
XVI.
Die Zuchtstiere.
S. 262.
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 4. Mai 1857, die Hebung
der Rindviehzucht in den Gemeinden der Regierungsbezirke diesseits
des Rheines betr.
M. II. K.
Wir finden Uns allergnädigst bewogen, zur Beseitigung
jener Uebelstände, welche hinsichtlich der Haltung und Verwend-
ung der Zuchtstiere in den Gemeinden vielfach bestehen, mit
Rücksicht auf die von den Organen des landwirthschaftlichen
Vereines deßfalls zu erkennen gegebenen Wünsche, zu verordnen,
was folgt:
8. 1
Zuchtstiere, welche zur Benützung für die gesammte Rind—
viehzucht in der Gemeinde bestimmt sind, sie mögen von der
Gemeinde selbst, oder von Einzelnen auf Grund bestehender
Verpflichtung gehalten werden, dann jene Zuchtstiere, welche
von den Eigenthümern gegen Bezahlung oder sonstige Vergütung
gewerbsmäßig zur Zucht verwendet werden, müssen von kräftigem
und regelmäßigem Körperbaue, gesund, mindestens anderthalb
Jahre alt, und dürfen weder wegen allzuweit vorgerückten
Alters, noch aus anderen Ursachen zum Züchtungsgeschäfte un-
tauglich sein.