Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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dem Berichte der kgl. Regierung des Oberdonaukreises vom 
19. August d. J. beigefügten Verzeichnissen aufgeführten Diäten 
der Thierärzte, in so weit die Ansätze selbst nicht beanständet 
oder übersetzt befunden werden, von dem kgl. Oberststallmeister- 
Stabe als Direktion des allgemeinen Landgestüts zu berich- 
tigen seien. 
München, den 11. Oktober 1831. 
Staatsministerium des Innern. 
An den kgl. Oberststallmeister-Stab als Direktion des allgemeinen 
Landgestüts, also ergangen. 
XVI. 
Die Zuchtstiere. 
S. 262. 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 4. Mai 1857, die Hebung 
der Rindviehzucht in den Gemeinden der Regierungsbezirke diesseits 
des Rheines betr. 
M. II. K. 
Wir finden Uns allergnädigst bewogen, zur Beseitigung 
jener Uebelstände, welche hinsichtlich der Haltung und Verwend- 
ung der Zuchtstiere in den Gemeinden vielfach bestehen, mit 
Rücksicht auf die von den Organen des landwirthschaftlichen 
Vereines deßfalls zu erkennen gegebenen Wünsche, zu verordnen, 
was folgt: 
8. 1 
Zuchtstiere, welche zur Benützung für die gesammte Rind— 
viehzucht in der Gemeinde bestimmt sind, sie mögen von der 
Gemeinde selbst, oder von Einzelnen auf Grund bestehender 
Verpflichtung gehalten werden, dann jene Zuchtstiere, welche 
von den Eigenthümern gegen Bezahlung oder sonstige Vergütung 
gewerbsmäßig zur Zucht verwendet werden, müssen von kräftigem 
und regelmäßigem Körperbaue, gesund, mindestens anderthalb 
Jahre alt, und dürfen weder wegen allzuweit vorgerückten 
Alters, noch aus anderen Ursachen zum Züchtungsgeschäfte un- 
tauglich sein.
	        
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