Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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mission an einer der Landesuniversitäten mit genügendem Er- 
folge bestanden hat. 
Jeder Apotheker ist bei Uebernahme der Apotheke, sowie 
jeder Provisor bei Uebernahme der Geschäftsführung durch die 
Distriktspolizeibehörde in Gegenwart des Gerichtsarztes eidlich 
zu verpflichten. 
Für jeden Regierungsbezirk besteht ein eigenes aus den 
sämmtlichen darin angesessenen Apothekern zusammengesetztes 
Gremium mit einem aus einem Vorstande und 2 bis 4 Bei- 
sitzern bestehenden Ausschusse. 
Mindest einmal in jedem Jahre hat in der Kreishauptstadt 
unter Vorsitz des Kreismedizinalrathes eine Generalversamm- 
lung zusammenzutreten, bei welcher die sämmtlichen Mitglieder 
des Gremiums zu erscheinen befugt, die des Ausschusses aber 
verpflichtet sind. 
Ueber die Geschäftslokalitäten und deren Einrichtung, über 
die Beschaffung und Aufbewahrung der Arzneivorräthe, sowie 
über die Geschäftsführung in den Apotheken bestehen genaue 
Vorschriften. 
Die regelmäßige Beaufsichtigung und Controle der Apo- 
theken in gewerbs= und sanitätspolizeilicher Beziehung ist durch 
die betreffende Distriktspolizeibehörde benehmlich mit dem Ge- 
richtsarzte zu pflegen. 
Mindest einmal des Jahres haben die Distriktspolizeibe- 
hörden die sämmtlichen in ihren respectiven Amtsbezirken gele- 
genen selbstständigen und Filialapotheken unter Beiziehung des 
Gerichtsarztes einer genauen Untersuchung zu unterwerfen, und 
wenigstens jedes fünfte Jahr ist jede selbstständige und jede 
Filialapotheke auf Anordnung der einschlägigen Kreisregierung, 
Kammer des Innern, einer außerordentlichen Visitation durch 
den Kreismedizinalrath zu unterstellen. 
In der Kreis= und Residenzstadt München ist die Visitation 
der Apotheken wenigstens halbjährig von der Polizeidirektion 
jedoch mit Zuziehung von Abgeordneten aus dem Magistrate 
vorzunehmen. 
Die Vorschriften über die Handapotheken des ärztlichen 
Personals sind in dem Artikel: praktische Aerzte und ärztliche 
Praxis enthalten. (Siehe oben die §§. 74—81. Seite 123—133.)
	        
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