Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Bei dem chirurgischen Doktorgrad sind jedem bezugsberech- 
tigten Professor für die Prüfung noch weitere 2 fl. und außer- 
dem als Beitrag 3 fl. zu der chirurgischen Instrumentensamm- 
lung zu entrichten. 
§. 122. Unter der Gebühr des Promotors ist auch die 
Inauguralfrage und die Censur der Dissertation begriffen. Wo 
mit dem Rektorate die Funktion des Prokanzlers vereinigt ist, 
hat derselbe auch die für diesen angesetzte Gebühr zu beziehen. 
Die Prüfungs= und Präsenzgelder derjenigen Mitglieder 
der Fakultät, welche nicht persönlich erscheinen, fallen der Fakul- 
tätskasse anheim. 
Dem Conviktorium und der Wittwenkasse der Universität 
Erlangen bleiben die bisherigen Gebühren vorbehalten. 
Nr. 34,405. r 5. 
Ministerial-Entschließung vom 3. Jänner 1844, den Vollzug der 
allerhöchsten Verordnung über das Studium der Medizin vom 30. Mai 
1843 — hier die Verwendung der Prüfungsgebühren betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Ueber Verwendung der Prüfungsgebühren, welche von den 
Candidaten der Medizin nach §. 49. und §. 56. Abs. 3. der 
Verordnung vom 30. Mai 1843 zu entrichten sind, haben Se. 
Majestät der König für so lange als nicht anders verfügt 
wird, nachstehende allerhöchste Bestimmungen zu treffen geruht: 
I. Von den Gebühren für die Admissions-Prüfung von je 
22 fl. — kr. bezieht jederzeit 
1) der Senatsvorstaod ,6 .. 4 fl. — kr. 
2) jeder der fünf Besiter 3 st —. sohin 
in Summe . 15 fl. — kr. 
3) der Sekreirr 2 fül. — kr. 
4) der Pedlel fl. — kr. 
Summe 22 fl. — kr. 
II. Die für die theoretische Prüfung ebenfalls mit je 22 fl. 
— kr. zu entrichtenden Gebühren sollen über Abzug von 
je 4 fl. — kr., wovon 2 fl. dem Sekretär, 1 fl. dem 
Pedell und 1 fl. dem Anatomiediener zufallen, alljährlich 
admassirt, und unmittelbar nach dem jedesmaligen Schlusse
	        
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