Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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§. 45. 
Für minder frequente Apotheken können die in den 8§. 43 
und 44 erwähnten Apparate und Utensilien auf jenen unent- 
behrlichen Bedarf beschränkt werden, welchen die betreffende 
Distriktspolizeibehörde, benehmlich mit dem Gerichtsarzte, und 
im Berufungsfalle die vorgesetzte Regierung, Kammer des 
Innern, nach Vernehmung des Kreismedizinal-Ausschusses in 
jedem einzelnen Falle nach Maßgabe der Localverhältnisse näher 
bestimmen wird. 
8. 46. 
Der Wasserkeller muß in einem von dem Haushaltungskeller 
abgesonderten, zwischen 4 und 10 Grad Réaumur erwärmten, 
durch Ventilatoren gehörig gelüfteten Raume die erforderliche 
Anzahl gläserner oder steinerner Gefäße zur Aufbewahrung der 
verschiedenen Sorten destillirter Wasser, Essige, Weine, Brannt- 
weine, Weingeist, ätherischer und fetter Oele, Tinkturen, Geister, 
Mineralsäuren, Kamphor, Phosphor, Salben rc. nebst dazu 
gehörigen festen Gestellen enthalten. 
Bei Apotheken mit geringerem Absatze mögen kühl gehaltene, 
wo möglich, in einem nördlich gelegenen Gemache angebrachte 
Schränke oder Wandvertiefungen die Stelle des Wasserkellers 
im Nothfalle ersetzen. 
h set 8. 47. 
Die Materialkammer für Aufbewahrung der rohen und 
präparirten Arzneikörper muß gegen große Hitze und Sonnen- 
Einwirkung geschützt, sohin, wo möglich, gegen Norden gelegen 
sein, und außer den erforderlichen Schachteln, Gläsern und 
Kapseln, und den zu deren Aufstellung gehörigen Schränken und 
Repositorien — mit einem feststehenden Tische, mit einer großen, 
starken Tara= und einer kleinen Handwaage, und den dazu ge- 
hörigen Gewichten und Löffeln versehen sein. 
§. 48. 
Die Kräuterboden zum Trocknen und Aufbewahren der Ve- 
getabilien muß gegen Wind und Regen vollkommen gesichert 
sein, und die zur Aufnahme der bereits getrockneten Pflanzen 
erforderlichen Kästen, Fässer und Schubfächer enthalten. 
§. 49. 
Für Filial-Apotheken, die von der Mutter-Apotheke aus 
mit den einschlägigen Arzneivorräthen versehen werden, genügt,
	        
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