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§. 45.
Für minder frequente Apotheken können die in den 8§. 43
und 44 erwähnten Apparate und Utensilien auf jenen unent-
behrlichen Bedarf beschränkt werden, welchen die betreffende
Distriktspolizeibehörde, benehmlich mit dem Gerichtsarzte, und
im Berufungsfalle die vorgesetzte Regierung, Kammer des
Innern, nach Vernehmung des Kreismedizinal-Ausschusses in
jedem einzelnen Falle nach Maßgabe der Localverhältnisse näher
bestimmen wird.
8. 46.
Der Wasserkeller muß in einem von dem Haushaltungskeller
abgesonderten, zwischen 4 und 10 Grad Réaumur erwärmten,
durch Ventilatoren gehörig gelüfteten Raume die erforderliche
Anzahl gläserner oder steinerner Gefäße zur Aufbewahrung der
verschiedenen Sorten destillirter Wasser, Essige, Weine, Brannt-
weine, Weingeist, ätherischer und fetter Oele, Tinkturen, Geister,
Mineralsäuren, Kamphor, Phosphor, Salben rc. nebst dazu
gehörigen festen Gestellen enthalten.
Bei Apotheken mit geringerem Absatze mögen kühl gehaltene,
wo möglich, in einem nördlich gelegenen Gemache angebrachte
Schränke oder Wandvertiefungen die Stelle des Wasserkellers
im Nothfalle ersetzen.
h set 8. 47.
Die Materialkammer für Aufbewahrung der rohen und
präparirten Arzneikörper muß gegen große Hitze und Sonnen-
Einwirkung geschützt, sohin, wo möglich, gegen Norden gelegen
sein, und außer den erforderlichen Schachteln, Gläsern und
Kapseln, und den zu deren Aufstellung gehörigen Schränken und
Repositorien — mit einem feststehenden Tische, mit einer großen,
starken Tara= und einer kleinen Handwaage, und den dazu ge-
hörigen Gewichten und Löffeln versehen sein.
§. 48.
Die Kräuterboden zum Trocknen und Aufbewahren der Ve-
getabilien muß gegen Wind und Regen vollkommen gesichert
sein, und die zur Aufnahme der bereits getrockneten Pflanzen
erforderlichen Kästen, Fässer und Schubfächer enthalten.
§. 49.
Für Filial-Apotheken, die von der Mutter-Apotheke aus
mit den einschlägigen Arzneivorräthen versehen werden, genügt,