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einem Provisor zu Übertragen, welcher jedoch in den unter
Ziffer 1 und 2 bemerkten Fällen, dann, sofern es sich unter
der Voraussetzung der Ziffer 3 um eine mehr als zweimonat-
liche Verhinderung handelt, die in S. 7 und §. 29 näher be-
zeichnete Qualification besitzen muß, und alsdann auch nach
Analogie des §. 35 förmlich in Pflicht zu nehmen ist.
Für Verhinderungsfälle von kürzerer Dauer genügt die
Verwesung durch einen von dem Gerichtsarzte für tauglich er-
achteten, wenn auch noch nicht approbirten Gehilfen.
Von allen solchen Personal-Substitutionen ist übrigens
außer dem Gerichtsarzte auch der Distriktspolizeibehörde jedes-
mal ungesäumte Anzeige zu erstatten.
8. 59.
Der Apotheken-Vorstand oder ein Gehilfe muß in der
Regel von Morgens sechs bis Abends zehn Uhr in der Offizin,
und außer diesen Stunden doch in deren Nähe sich befinden, so
daß er von dem Arzneisuchenden mittelst eines Glockenzuges
jederzeit herbeigerufen werden kann.
Bei Apotheken, deren geringere Frequenz die Haltung eines
Gehilfen, und eben um deswillen die unbedingte Durchführung
dieser Vorschrift als unthunlich erscheinen läßt, ist von Seite
des Vorstandes wenigst dahin geeignete Vorsorge zu treffen, daß
auch zu der Zeit, während welcher anderweitige Geschäfte die
Anwesenheit in der Offizin ihm nicht verstatten, seine Hilfeleistung
im Falle Bedürfens doch immer ohne erheblichen Verzug zu
erlangen steht
8. 60.
Alles, was irgend auf den Geschäftsbetrieb störend einzu-
wirken geeignet ist, darf in den Geschäftslokalitäten — nament-
lich in der Offizin — nicht geduldet werden.
Es versteht sich hiernach von selbst, daß unnütze und zer-
streuende Gespräche, gesellschaftliche Zusammenkünfte, Trinkgelage,
Tabakrauchen und sonstige derlei Excesse daselbst in keiner
Weise Platz greifen können.
Ebenso sind unbeaufsichtigte Kinder und Hausthiere von
den Geschäftslokalitäten fern zu halten.