Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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einem Provisor zu Übertragen, welcher jedoch in den unter 
Ziffer 1 und 2 bemerkten Fällen, dann, sofern es sich unter 
der Voraussetzung der Ziffer 3 um eine mehr als zweimonat- 
liche Verhinderung handelt, die in S. 7 und §. 29 näher be- 
zeichnete Qualification besitzen muß, und alsdann auch nach 
Analogie des §. 35 förmlich in Pflicht zu nehmen ist. 
Für Verhinderungsfälle von kürzerer Dauer genügt die 
Verwesung durch einen von dem Gerichtsarzte für tauglich er- 
achteten, wenn auch noch nicht approbirten Gehilfen. 
Von allen solchen Personal-Substitutionen ist übrigens 
außer dem Gerichtsarzte auch der Distriktspolizeibehörde jedes- 
mal ungesäumte Anzeige zu erstatten. 
8. 59. 
Der Apotheken-Vorstand oder ein Gehilfe muß in der 
Regel von Morgens sechs bis Abends zehn Uhr in der Offizin, 
und außer diesen Stunden doch in deren Nähe sich befinden, so 
daß er von dem Arzneisuchenden mittelst eines Glockenzuges 
jederzeit herbeigerufen werden kann. 
Bei Apotheken, deren geringere Frequenz die Haltung eines 
Gehilfen, und eben um deswillen die unbedingte Durchführung 
dieser Vorschrift als unthunlich erscheinen läßt, ist von Seite 
des Vorstandes wenigst dahin geeignete Vorsorge zu treffen, daß 
auch zu der Zeit, während welcher anderweitige Geschäfte die 
Anwesenheit in der Offizin ihm nicht verstatten, seine Hilfeleistung 
im Falle Bedürfens doch immer ohne erheblichen Verzug zu 
erlangen steht 
8. 60. 
Alles, was irgend auf den Geschäftsbetrieb störend einzu- 
wirken geeignet ist, darf in den Geschäftslokalitäten — nament- 
lich in der Offizin — nicht geduldet werden. 
Es versteht sich hiernach von selbst, daß unnütze und zer- 
streuende Gespräche, gesellschaftliche Zusammenkünfte, Trinkgelage, 
Tabakrauchen und sonstige derlei Excesse daselbst in keiner 
Weise Platz greifen können. 
Ebenso sind unbeaufsichtigte Kinder und Hausthiere von 
den Geschäftslokalitäten fern zu halten.
	        
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