Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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wird nach dem Antrage des Prüfungssenates hiemit genehmigt, 
daß die theoretischen Prüfungen der Candidaten der Medizin, 
welche laut §. 16. loco cit. in der Regel unmittelbar am 
Schlusse des sechsten Semesters der dem Fachstudium gewid- 
meten Lehrzeit stattzufinden haben, in so weit und in so lange 
der Prüfungssenat es für sachgemäß erkennt, auf den Beginn 
des siebenten für das Fachstudium bestimmten Semesters ver- 
legt werden dürfen. 
Der Senat der Universität München hat demnach unter 
Rückempfang der Beilage seines Berichts vom 1. Juli l. Irs. 
das weiter Geeignete zu verfügen. 
München, den 9. Dezember 1844. 
Ministerium des Innern. 
An den Senat der Universität München also ergangen. 
Nachricht dem k. Ministerialkommissär der Universität München. 
Nr. 21,782. S. 7. 
Ministerial-Entschließung vom 9. Dezember 1844, die Schlußprü- 
fungen der Studierenden der Medizin betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf dem Grunde des §. 29 Absl. II. der allerhöchsten Ver- 
ordnung über das Studium der Medizin vom 30. Mai 1843, 
wird nach dem Antrage des Prüfungs-Senates hiemit geneh- 
migt, daß die Schlußprüfungen der Candidaten der Medizin, 
welche nach Abs. I. des erwähnten Paragraphen in der Regel 
immer in den Arfangstagen eines jeden Monats stattzufinden 
haben, insoweit und insolange der Prüfungssenat es für sach- 
gemäß erkennt, auf den jedesmaligen Semesterschluß verlegt 
werden dürfen. 
München, den 9. Dezember 1844. 
Ministerium des Innern. 
An den Senat der k. Universität Würzburg also ergangen. 
Nachricht dem k. Ministerialkommissär der Universität Würzburg. 
Med.,= Verordn. 4
	        
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