Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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1) das Inventar der Arzneistoffe, welches alle in der 
Apotheke vorkommenden Artikel mit Angabe des jährlichen 
Verbrauchs-Quantums, und besonderer Bezeichnung der 
selten oder gar nicht zur Anwendung kommenden Artikel 
nach dem Formulare Beilage Ziffer I. enthalten muß; 
2) das Elaborationsbuch, worin die sämmtlichen gefer- 
tigten Präparate nach dem Formulare Beilage Ziffer II. 
vollständig und genau zu verzeichnen sind; 
3) das Giftbuch, als Journal über sämmtliche im Handver- 
kaufe abgegebene Gifte und drastisch wirkende Substanzen 
nach Formular Beilage Ziffer III.; endlich 
4) das Qualificationsbuch der Gehilfen und Lehrlinge, 
in welchem die zur Charakteristik der gedachten Individuen 
dienenden Wahrnehmungen mit Genauigkeit aufzuzeichnen, 
und zugleich Abschriften der sämmtlichen von dem Apo- 
theker ausgestellten Lehr= und Servir-Zeugnisse aufzu- 
nehmen sind. 
8. 66. 
In Filial-Apotheken, welche von der Mutterapotheke aus 
mit den einschlägigen Arzneivorräthen versehen werden, können 
die Geschäftsbücher auf das Inventar der Arzneistoffe, dann auf 
das Giftbuch sich beschränken. Für bloße Handapotheken ist nur 
das Erstere, dann das in 8. 56 Ziff. 2 erwähnte Arzneien-Ver- 
zeichniß, und ein über alle Selbstdispensation mit Genauigkeit 
geführtes, und mit den einschlägigen Recepten belegtes Tagebuch 
erforderlich. 
8. 67. 
Die Geschäftsführung soll in jeder Apotheke durch das Vor- 
handensein der erforderlichen wissenschaftlichen Hilfsmittel ge- 
eignet unterstützt werden, welche zugleich zur Fortbildung der 
Gehilfen und Lehrlinge dienen. In dieser Beziehung müssen 
in jeder selbstständigen sowohl, als in jeder Filialapotheke min- 
dest vorhanden sein. 
1) ein Exemplar der Pharmacopoea bavarica, 
2) ein gutes Handbuch 
a) über Mineralogie, 
b) über Botanik, 
c) über Zoologie, 
d) über Arznei-Waarenkunde,
	        
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