Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

e) über Physik, 
f) über Chemie und 
8) über Pharmacie, 
3) eine gute pharmaceutische Zeitschrift, 
4) ein Herbarium, und wo möglich 
5) eine Sammlung besonders wichtiger Arzneikörper mit Rück- 
sicht auf die sich ähnlich sehenden, einer leichtern Ver- 
wechslung ausgesetzten Stoffe. 
Titel VI. 
Von der Beaufsichtigung der Apotheken. 
8. 68. 
Die regelmäßige Beaussichtigung und Controle der Apo- 
theken in gewerbs= und sanitäts-polizeilicher Beziehung ist durch 
die betreffende Distriktspolizeibehörde, benehmlich mit dem Ge- 
richtsarzte zu pflegen. Hiebei hat die genannte Behörde, sowohl 
auf vorgängige Anzeige des Gerichtsarztes, wozu derselbe bei 
jeder regelwidrigen Wahrnahme instruktionsgemäß verpflichtet 
ist, als auch in Folge anderweitiger Anregung und von Amts- 
wegen, jedoch, wenn thunlich, immer nur nach vorgängiger Ein- 
vernahme des Letzteren, die geeigneten Verfügungen und resp. 
Einschreitungen zu treffen. 
8. 69. 
Die Distrikts-Polizeibehörden sind insbesondere verpflichtet, 
mindest einmal des Jahres die sämmtlichen in ihren respectiven 
Amtsbezirken gelegenen selbstständigen und Filialapotheken unter 
Beiziehung des Gerichtsarztes einer genauen Visitation zu un- 
terwerfen. 
Für die Haupt= und Residenzstadt München verbleibt es 
in dieser Hinsicht bei der Bestimmung des §. 37 Unserer Ver- 
ordnung vom 15. September 1818, das Verhältniß zwischen der 
Polizeidirection und dem Magistrate der Haupt= und Residenz- 
stadt München betreffend. 
§. 70. 
In größeren, nach dem Erfordernisse zu bemessenden Zwi- 
schenräumen haben auf Anordnung der einschlägigen Kreisregie- 
rung, Kammer des Innern, außerordentliche Apothekenvisitationen 
durch den Kreismedizinalrath, oder ein ärztliches Mitglied des
	        
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