Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

562 
Im Uebrigen kommen bei Untersuchungen von Handapo- 
theken die Bestimmungen des §. 69, Abs. I., dann der 88. 74 
und 75 zur analogen Anwendung. 
Titel VII. 
Schlußbestimmungen. 
8. 78. 
Bezüglich aller durch gegenwärtige Verordnung nicht be- 
sonders geregelten Punkte haben in Bezug auf das Apotheken- 
wesen die einschlägigen allgemeinen gewerbspolizeilichen Normen 
zur Anwendung zu kommen. 
8. 79. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. März l. Is. 
in Wirksamkeit. 
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzuge der- 
selben beauftragt. 
München, den 27. Januar 1842. 
Regierungsblatt von 1842, Seite 257—302. 
Beilage Ziffer I. 
Zu §. 65, Nr. 1. 
Inventar der Arzneistoffe. 
  
Namen der Im Jahre 184. defekt 
  
  
Arznei-Stoffe. gewor- wieoer 
Azufamvorhandene den eersetzt Bemerkungen. 
ein= menge- Summe. 
  
fache. setzte. Pfd. Unz. Drach. 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.