Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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II. 
Siegel der Apotheber- Gremien. 
Nr. 15,430. 5&. 264. 
Ministerial-Entschließung vom 26. Juni 1843, die Führung eigener 
Siegel von Seite der Apotheker-Gremien betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine Majestät der König haben allergnädigst zu 
gestatten geruht, daß die Apotheker-Gremien eigene Siegel mit 
der Aufschrift „Apotheker-Gremium“ und unter Beifügung des 
betreffenden Regierungsbezirkes, sonach „von Oberbayern" oder 
„von Niederbayern“ u. s. f. ohne Beigabe irgend eines heral- 
dischen oder sonstigen Emblemes führen dürfen. 
Dieses wird der k. Regierung zur weitern Verfügung er- 
öffnet. 
München, den 26. Juni 1843. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., ergangen. 
Mitgetheilt den übrigen k. Kreisregierungen. 
III. 
Pharmaropöe. 
S. 25. 
K. allerhöchste Verordnung vom 26. April 1856, die Erlassung einer 
neuen bayerischen Pharmacopöe betr. 
MK. II. K. 
Wir haben in der Erwägung, daß die Bestimmungen der 
amtlichen Pbarmacopoea bavarica vom Jahre 1822 durch die 
Fortschritte in der Wissenschaft vielfach unzulänglich geworden 
und veraltet find, die Bearbeitung einer neuen Pharmacopbe 
angeordnet und lassen Dieselbe nunmehr in amtlicher Ausgabe 
durch den Druck veröffentlichen. Dabei verfügen Wir: 
1) Die neue Pharmacopbe bildet fortan die Grundlage für 
die Vorlesungen über Pharmaceutik in den öffentlichen
	        
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