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Nr. 24,389. &.
Ministerial-Entschließung vom 9. Dezember 1844, den Vollzug des
§. 3. der Verordnung über das Studium der Medizin betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Auf die unterm 8. August l. J, zum Vollzuge der aller-
höchsten Verordnung über das Studium der Medizin vom 30.
Mai 1843 gestellte Anfrage, in welcher Wechselbeziehung die
Bestimmungen der §§. 1, 2 und 3 gedachter Berordnung sich
gegenseitig befinden, und unter welchen Prämissen insbesonrere
die Zulassung zu der durch §. 3 ausnahmsweise gestatteten
Graduirung in Anspruch genommen werden könne? — sieht
das unterfertigte Ministerium sich veranlaßt, Nachstehendes zur
Entschließung zu eröffnen:
Durch §. 2 loco cit. ist bestimmt, unter welchen Beding-
ungen die Doktor-Promotionen stattfinden müssen, wenn selbe
die im §. 1 ibidem statuirten praktischen Vortheile — näm-
lich die Habilitirung zur Bewerbung um Admission zur ärzt-
lichen Praxis, dann um Anstellung im Staatsdienste — ge-
währen sollen.
In §. 3 ist sodann den medizinischen Fakultäten die Be-
fugniß vorbehalten, den Doktorgrad auch in der bisher üblich
gewesenen Weise und resp. nach Vorschrift der Verordnung vom
8. Dezember 1808 zu ertheilen.
Es ist aber dabei zugleich bestimmt, daß mit dem Doktor-
grade solchen Falles die in §. 1 statuirten praktischen Vortheile
nicht verbunden sein sollen.
Aus dem Zusammenhalte dieser verordnungsmäßigen Nor-
men ergeben sich nun nachstehende weitere Folgerungen:
1) Da mit dem nach §. 3 loco eit. ertheilten Doktorgrade
die im §. 1 ibidem bestimmten Vortheile nicht verknüpft
sind, und demselben aus dem staatspolizeilichen Stand-
punkte, welchen die Regierung einzunehmen hat, über-
haupt keinerlei praktische Wirksamkeit und Bedeutung zu-
gestanden werden kann, so versteht sich von selbst, daß
ein etwaiger Inhaber desselben, wenn er späterhin in
Bayern um Zulassung zur ärztlichen Praxis oder um
Anstellung im Staatsdienste sich bewerben wollte, die
durch die allerhöchste Verordnung vom 30. Mai 1843