Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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geeigneten Lokale zu vollziehen sind, umfassen die Vornahme und 
Vollendung eines der wichtigeren chemisch-pharmazeutischen Pro- 
zesse über dessen jedesmalige Auswahl die Prüfungscommission 
zu entscheiden hat. 
8. 10. 
Der Candidat ist während der ganzen Dauer seiner dieß- 
fälligen Arbeiten durch die ununterbrochene Anwesenheit von 
mindest je einem Mitglied der Prüfungs-Commission zu con— 
troliren, und jeder fremden Unterstützung und Beihilfe fern zu 
halten. 
8. 11. 
Neben der Durchführung des einschlägigen chemischen Pro- 
zesses hat der Candidat auch noch die weitere unmittelbar in 
Verbindung zu bringende Aufgabe, das ganze dabei beachtete 
Verfahren in einer schriftlichen Darstellung ausführlich zu er- 
örtern. 
§. 12. 
Die Würdigung des Ergebnisses auf der Grundlage des 
von dem Candidaten übergebenen Präparates und der hiemit 
in Verbindung stehenden schriftlichen Ausarbeitung geschieht auch 
hier ganz nach den oben im §. 6 enthaltenen Bestimmungen. 
§. 13. 
Wenn der Candidat in dem mündlichen sowohl als prak- 
tischen Theile der Prüfungsaufgabe mindest der 3. Note für 
würdig erkannt worden ist, erfolgt alsbald die Ausstellung des 
Approbations-Zeugnisses, welches von dem Vorstande und den 
sämmtlichen Beisitzern zu unterzeichnen ist, und eine genaue An- 
gabe der erlangten Notengrade enthalten muß. 
8. 14. 
Wird dagegen der Candidat in dem einen oder dem andern 
Theile der Prüfungsaufgabe als nicht genügend befähigt er- 
funden, so ist derselbe zu einer mindest halbjährigen Fortsetzung 
seiner Universitäts-Studien verpflichtet, und kann vor Erfüllung 
dieser Vorbedingung zu einer Wiederholung der Approbations— 
Prüfung nicht zugelassen werden. 
8. 15. 
Solch eine Wiederholung darf bei Strafe der Nichtigkeit 
jedenfalls nur an derjenigen Hochschule geschehen, an welcher 
die erstmalige Prüfung erfolglos stattgefunden hat.
	        
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