570
geeigneten Lokale zu vollziehen sind, umfassen die Vornahme und
Vollendung eines der wichtigeren chemisch-pharmazeutischen Pro-
zesse über dessen jedesmalige Auswahl die Prüfungscommission
zu entscheiden hat.
8. 10.
Der Candidat ist während der ganzen Dauer seiner dieß-
fälligen Arbeiten durch die ununterbrochene Anwesenheit von
mindest je einem Mitglied der Prüfungs-Commission zu con—
troliren, und jeder fremden Unterstützung und Beihilfe fern zu
halten.
8. 11.
Neben der Durchführung des einschlägigen chemischen Pro-
zesses hat der Candidat auch noch die weitere unmittelbar in
Verbindung zu bringende Aufgabe, das ganze dabei beachtete
Verfahren in einer schriftlichen Darstellung ausführlich zu er-
örtern.
§. 12.
Die Würdigung des Ergebnisses auf der Grundlage des
von dem Candidaten übergebenen Präparates und der hiemit
in Verbindung stehenden schriftlichen Ausarbeitung geschieht auch
hier ganz nach den oben im §. 6 enthaltenen Bestimmungen.
§. 13.
Wenn der Candidat in dem mündlichen sowohl als prak-
tischen Theile der Prüfungsaufgabe mindest der 3. Note für
würdig erkannt worden ist, erfolgt alsbald die Ausstellung des
Approbations-Zeugnisses, welches von dem Vorstande und den
sämmtlichen Beisitzern zu unterzeichnen ist, und eine genaue An-
gabe der erlangten Notengrade enthalten muß.
8. 14.
Wird dagegen der Candidat in dem einen oder dem andern
Theile der Prüfungsaufgabe als nicht genügend befähigt er-
funden, so ist derselbe zu einer mindest halbjährigen Fortsetzung
seiner Universitäts-Studien verpflichtet, und kann vor Erfüllung
dieser Vorbedingung zu einer Wiederholung der Approbations—
Prüfung nicht zugelassen werden.
8. 15.
Solch eine Wiederholung darf bei Strafe der Nichtigkeit
jedenfalls nur an derjenigen Hochschule geschehen, an welcher
die erstmalige Prüfung erfolglos stattgefunden hat.