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bei den Approbations-Prüfungen offenbare Vernachläßigungen
dieser Obliegenheiten zu Tage treten sollten, der betreffende Ge-
richtsarzt oder Apotheker zur Verantwortung gezogen, und daß
die Constatirung einer pflichtwidrigen Unterlassung geeignete
Straf= und resp. Disciplinareinschreitung zur Folge haben
würde.
München, den 29. Mai 1856.
Staatsministerium des Innern, dann
des Handels und der öffentlichen Arbeiten.
VII.
Die Prüfung der Apotheher-Lehrlinge.
Nr. 6,077. S. 271.
Entschließung der kgl. Regierung von Niederbayern, Kammer des
Innern, vom 6. Dezember 1856, die Prüfung der Apotheker-
Lehrlinge betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die Apothekenordnung vom 27. Januar 1842 schreibt im
§. 17 Ziff. 2 bei den Prüfungen der Apotheker-Lehrlinge die
Uebersetzung verschiedener Stellen aus der Pharmacopoea ba-
Varica vor.
Nachdem nun mit dem 1. Januar 1857 die neue in deut-
scher Sprache erschienene Pharmakopöe für das Königreich
Bayern in Kraft zu treten hat, so ist die Anfrage gestellt wor-
den, wie es künftig mit den zu prüfenden Apotheker-Lehrlingen
bezüglich der Vorschrift des §. 17 Ziff. 2 zu halten sei?
Hierauf wird erwidert, daß es zu Folge höchsten Reskripts
des k. Staats-Ministeriums des Handels und der öffentlichen
Arbeiten vom 1. Dezember 1856 Nr. 12,119 die Prüfung der
Apotheker-Lehrlinge betr. keinem Anstande unterliegt, zu der ge-
dachten Prüfung die bisherige Pharmacopoea bavarica oder
eine andere lateinische Pharmakopöe zu benutzen.
Landshut, den 6. Dezember 1856.
K. Regierung von Niederbayern, Kammer
des Innern.
An sämmtliche Stadtgerichtsärzte in Niederbayern.