Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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bei den Approbations-Prüfungen offenbare Vernachläßigungen 
dieser Obliegenheiten zu Tage treten sollten, der betreffende Ge- 
richtsarzt oder Apotheker zur Verantwortung gezogen, und daß 
die Constatirung einer pflichtwidrigen Unterlassung geeignete 
Straf= und resp. Disciplinareinschreitung zur Folge haben 
würde. 
München, den 29. Mai 1856. 
Staatsministerium des Innern, dann 
des Handels und der öffentlichen Arbeiten. 
VII. 
Die Prüfung der Apotheher-Lehrlinge. 
Nr. 6,077. S. 271. 
Entschließung der kgl. Regierung von Niederbayern, Kammer des 
Innern, vom 6. Dezember 1856, die Prüfung der Apotheker- 
Lehrlinge betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die Apothekenordnung vom 27. Januar 1842 schreibt im 
§. 17 Ziff. 2 bei den Prüfungen der Apotheker-Lehrlinge die 
Uebersetzung verschiedener Stellen aus der Pharmacopoea ba- 
Varica vor. 
Nachdem nun mit dem 1. Januar 1857 die neue in deut- 
scher Sprache erschienene Pharmakopöe für das Königreich 
Bayern in Kraft zu treten hat, so ist die Anfrage gestellt wor- 
den, wie es künftig mit den zu prüfenden Apotheker-Lehrlingen 
bezüglich der Vorschrift des §. 17 Ziff. 2 zu halten sei? 
Hierauf wird erwidert, daß es zu Folge höchsten Reskripts 
des k. Staats-Ministeriums des Handels und der öffentlichen 
Arbeiten vom 1. Dezember 1856 Nr. 12,119 die Prüfung der 
Apotheker-Lehrlinge betr. keinem Anstande unterliegt, zu der ge- 
dachten Prüfung die bisherige Pharmacopoea bavarica oder 
eine andere lateinische Pharmakopöe zu benutzen. 
Landshut, den 6. Dezember 1856. 
K. Regierung von Niederbayern, Kammer 
des Innern. 
An sämmtliche Stadtgerichtsärzte in Niederbayern.
	        
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