Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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VIII. 
Stipendien sür Candidaten der Pharmazie. 
§. 272. 
K. Allerhöchste Verordnung vom 23. April 1817, Unterstützung 
angehender Pharmazeuten durch Stipendien zum Studium ihrer 
Fächer an einer höheren Lehranstalt betr. 
M. J. 4. 
Wir haben in früheren Verordnungen festgesetzt, daß künftig 
kein Pharmazeut zur selbst eigenen Führung oder Provisur einer 
Apotheke gelassen werde, welcher nicht die Apothekerskunst or- 
dentlich erlernt, und nach hinlänglicher Uebung in derselben, die 
seine Wissenschaft betreffende Fächer an einer höhern Unterrichts- 
anstalt, nämlich an einer Unserer inländischen Universitäten 
ordentlich gehört, auch Zeugnisse darüber erhalten hat, und von 
einem Unserer Medizinal-Comitéen approbirt worden ist. 
Nachdem aber viele der pharmazeutischen Candidaten wegen 
Mangel an pecuniären Mitteln außer Stande sind, eine Uni- 
versität zu ihrer Ausbildung zu besuchen, so wollen wir, daß die 
pharmazeutischen Candidaten, wenn sie ihre besondere Fahigkeit, 
ihren Fleiß undein tadelfreies moralisches Betragen nachgewie- 
sen, auch legale Zeugnisse über ihre Mittellosigkeit vorgebracht 
haben, zum Genusse von Stipendien auf Universitäten unter 
nachfolgenden Bedingungen gelassen werden: 
I. 
Die Candidaten der Pharmazie sind für die Dauer ihres 
Studiums an einer Universität zu dem Genusse der an und 
für sich allgemeinen oder Staatsstipendien, und zu dem Genusse 
derjenigen besonderen Stipendien, welche nach der allgemeinen 
Verordnung vom 30. Oktober 1807 und vom 1. Dezember 1812 
(Regierungsblatt St. 67) in die Klasse der allgemeinen Sti- 
pendien temporär übertreten, nach Maßgabe ihrer Dürftigkeit 
und Würdigkeit dergestalt berechtigt, als diese Stipendien nicht 
von Studierenden in den Wissenschaften der eigentlichen Uni- 
versitäts-Facultäten oder Sektionen in unvermeidlichen Anspruch 
genommen werden. 
II. 
Die Candidaten der Pharmazie sind unter der nämlichen 
Beschränkung auch zum Genusse der für ihren Geburtsort, oder
	        
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