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VIII.
Stipendien sür Candidaten der Pharmazie.
§. 272.
K. Allerhöchste Verordnung vom 23. April 1817, Unterstützung
angehender Pharmazeuten durch Stipendien zum Studium ihrer
Fächer an einer höheren Lehranstalt betr.
M. J. 4.
Wir haben in früheren Verordnungen festgesetzt, daß künftig
kein Pharmazeut zur selbst eigenen Führung oder Provisur einer
Apotheke gelassen werde, welcher nicht die Apothekerskunst or-
dentlich erlernt, und nach hinlänglicher Uebung in derselben, die
seine Wissenschaft betreffende Fächer an einer höhern Unterrichts-
anstalt, nämlich an einer Unserer inländischen Universitäten
ordentlich gehört, auch Zeugnisse darüber erhalten hat, und von
einem Unserer Medizinal-Comitéen approbirt worden ist.
Nachdem aber viele der pharmazeutischen Candidaten wegen
Mangel an pecuniären Mitteln außer Stande sind, eine Uni-
versität zu ihrer Ausbildung zu besuchen, so wollen wir, daß die
pharmazeutischen Candidaten, wenn sie ihre besondere Fahigkeit,
ihren Fleiß undein tadelfreies moralisches Betragen nachgewie-
sen, auch legale Zeugnisse über ihre Mittellosigkeit vorgebracht
haben, zum Genusse von Stipendien auf Universitäten unter
nachfolgenden Bedingungen gelassen werden:
I.
Die Candidaten der Pharmazie sind für die Dauer ihres
Studiums an einer Universität zu dem Genusse der an und
für sich allgemeinen oder Staatsstipendien, und zu dem Genusse
derjenigen besonderen Stipendien, welche nach der allgemeinen
Verordnung vom 30. Oktober 1807 und vom 1. Dezember 1812
(Regierungsblatt St. 67) in die Klasse der allgemeinen Sti-
pendien temporär übertreten, nach Maßgabe ihrer Dürftigkeit
und Würdigkeit dergestalt berechtigt, als diese Stipendien nicht
von Studierenden in den Wissenschaften der eigentlichen Uni-
versitäts-Facultäten oder Sektionen in unvermeidlichen Anspruch
genommen werden.
II.
Die Candidaten der Pharmazie sind unter der nämlichen
Beschränkung auch zum Genusse der für ihren Geburtsort, oder