Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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deßfalls gestellten Vorbedingungen, soweit er denselben 
nicht bereits genügt hat, noch nachträglich in jeder Be- 
ziehung auf das Buchstäblichste erfüllen und insbesondere 
auch einer nochmaligen Promotion nach entsprechend be- 
standenem Schlußexamen sich unterwerfen müßte. 
Solch ein zweimaliges Promoviren würde aber dem 
Begriffe des Doktorgrades, wie der bisherigen Fakul- 
tätspraxis durchaus widerstreiten, und so kann die Be- 
stimmung des allegirten §. 3 nur auf jene Candidaten 
der Medizin zur Anwendung kommen, rücksichtlich deren 
hinlängliche Gewährschaft besteht, daß die Erlangung obi- 
ger praktischer Vortheile nicht in ihren Absichten liege, 
was zunächst und in der Regel wohl nur bei Auslän- 
dern der Fall seyn wird. 
Die Fakultäten haben sich demnach auch bei Ausübung 
ihrer in Frage stehenden exceptionellen Befugniß auf die 
dem Auslande angehörenden Mediziner zu beschränken. 
In jenen Fällen aber, wo die eben erwähnte hinlängliche 
Gewährschaft rücksichtlich eines Inländers (wegen er- 
öffneter Aussicht auf alsbaldiges bleibendes Unterkommen 
im Auslande oder aus sonstigen ganz besonderen Grün- 
den) gleichwohl gegeben seyn sollte, ist jedesmal Anfrage 
zu stellen, und über die Zulässigkeit einer Graduirung 
nach §. 3 loc. cit. die Entschließung des unterfertigten 
Ministeriums zu erholen. 
Uebrigens bedarf es wohl kaum einer besonderen Er- 
wähnung, daß der mehrerwähnte §. 3 nach seiner unzwei- 
deutigen Fassung den Fakultäten keine Verpflichtung, son- 
dern lediglich eine Befugniß überweise, deren Ausübung 
von den Candidaten der Medizin selbst in den sonst hie- 
für geeigneten Fällen als Recht niemals in Anspruch 
genommen werden kann, und daß daher die Fakultäten 
auch unbedingt befugt seien, jene Promotionen ein für 
allemal zu verweigern, und den Doktorgrad lediglich un- 
ter den Voraussetzungen des §. 2 der einschlägigen aller- 
höchsten Verordnung zu ertheilen, im Falle sie solches zur 
Erhöhung ihres Rufes und der Würde und Bedeutsam- 
keit ihrer Promotionen für angemessen erachten sollten. 
Der Senat der k. Universität Würzburg hat bienach unter 
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