Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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X. 
Filialapotheken. 
Nr. 17534. 5. 224. 
Ministerial-Entschließung vom 3. August 1842, die Beschwerde des 
praktischen Arztes Dr. N. zu N. wegen Errichtung einer Filial- 
Apotheke daselbst betr. 
Auf Befehl Seiner Mogjestät des Königs. 
Die k. Regierung erhält anruhend eine am 25. v. Mts. 
bei dem unterfertigten Ministerium eingelangte Beschwerde rubr. 
Betreffs im Duplikate nebst Beilage mit dem Auftrage, dem 
Beschwerdeführer die Abweisung eröffnen zu lassen, zugleich aber 
sowohl bezüglich der in Frage stehenden als bezüglich der etwa 
sonst zu errichtenden derartigen Officinen die pünktliche Ein- 
haltung der Bestimmungen im §. 58, Ziff. 1 und §. 59 der 
allerhöchsten Verordnung vom 27. Jänner l. Is, wodurch für 
jede Filialapotheke die Aufstellung eines eigenen zur steten 
Ortsanwesenheit verpflichteten Provisors vorgeschrieben ist, mit 
pflichtmäßiger Strenge zu überwachen. 
München den 3. August 1842. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Niederbayern, K. d. J., also ergangen. 
  
Nr. 20,408. §. 275. 
Ministerial-Entschließung vom 9. Dezember 1842, die Beschwerde 
des Apothekers N. von N. wegen Errichtung einer Filialapotheke in 
den Märkten L. und E. betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Nach Einsicht der mit Bericht vom 14. August l. Is. in 
Vorlage gekommenen, hierneben zurückfolgenden Akten bezeich- 
neten Betreffs wird der k. Regierung von Niederbayern, Kammer 
des Innern, hiemit Nachstehendes zur Entschließung eröffnet: 
Wenn auch die Licenzertheilungen zur Errichtung von Filial- 
Apotheken, nachdem sie als wirkliche Concessions-Verleihungen 
nicht in Betracht kommen, an die für letztere instruktionsmäßig 
vorgeschriebenen besonderen Förmlichkeiten keineswegs gebunden 
erscheinen, so bringt doch die auch hier in Geltung tretende 
Rücksicht auf den Nahrungsstand der bereits vorhandenen öffent-
	        
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