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mit Schwefelsäure nicht trüb werden; ob nicht Blausäure durch
den Geruch, oder, nach der Sättigung mit Kali, durch Eisen-
Solution wahrnehmbar werde; ob Kali carbonicum und Na-
tram rarb. nicht durch Geschmack, durch Röthung der Lackmus-
Tinktur oder durch Aufbrausen mit Salzsäure irgend sich ver-
tathe; ob Jodium und Kali hydrojodicum nicht durch Geruch,
oder blaue Färbung des Stärkmehles erkennbar sei; ob insbe-
sondere das hydrojodsaure Kali auch mit ätzendem Orecksilber-
Sublimat keine rothe Färbung zeige; ob Kali nitricum auf
glühenden Kohlen nicht verpuffe; ob natrum sulphuricum mit
salzsaurem Baryt keinen weißen Niederschlag gebe; ob Hepar
sulphuris alcalinum und calcareum weder nach Schwefel-
Wasserstoff rieche, noch alkalisch reagire; ob die verschiedenen
Metallpräparate wie z. B. Magisterium Bismuthi, Cuprum
ceticum, Plumbum aceticum, Tartarus emet., Mercur.
subl. eorros. weder auf das Geschmacksorgan wirke, noch mit
Schwefelwasserstoff gefärbte Niederschläge gebe; ob die scharfen
und bitteren Arzneien weder für sich, noch nach einem Zusatze
von Essigsäure auf den Geschmack wirken u. s. w.
8. B.
Ausgenommen von den Bestimmungen des 8. 4, Abs. J.
sind:
1) die Urtinkturen und Grundstoffe der homöopathischen Prä-
parate;,
2) diejenigen Substanzen, welche zunächst nur als Excipientien
dienen, wie z. B. Milchzucker, Weingeift rc.,
3) etwaige pharmacologische Sammlungen.
Dabei versteht sich aber von selbst, daß auch diese Sub-
stanzen jedenfalls nur in den streng nach ihrer speciellen Be-
stimmung zu bemessenden geringen Quantitäten vorhanden sein
dürfen, widrigenfalls sie der Confiskation unnachsichtlich zu
unterwerfen sind.
Die k. Regierung, Kammer des Innern, hat zum Vollzuge
vorstehender Instruktion das Geeignet competenzmäßig zu verfügen.
München, den 23. Juni 1842.
Ministerium des Innern.
An die sämmtlichen k. Regierungen, K. d. J., also ergangen.