Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Untersuchungen und Strafen, auch gegebenen Falles nach Art. 6 
Ziff. 4 des Gewerbsgesetzes vom 11. September 1825 einzu- 
schreiten. 
München, den 10. August 1846. 
Ministerium des Innern. 
An sämmtliche Regierungen, J. d. J., also ergangen. 
Nr. 37,311. S ⁊81. 
Entschließung der k. Regierung von Oberfranken, K. d. "nt vom 
12. September 1854, Dispensiren von Arzneien durch die potheker 
betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem der unterfertigten Stelle zur Kenntniß gebracht 
wurde, daß einzelne Apotheker sogenannte Laxirmittel in Pillen 
und anderen Formen ohne ärztliche Ordination abgeben und 
sich auch Selbstordinationen erlauben, dieses aber den in der 
Apotherordnung vom Jahre 1842 §. 34 Ziff. 7 gegebenen ge- 
setzlichen Bestimmungen ganz entgegen ist und besonders in gegen- 
wärtiger Zeit große Nachtheile für die Gesundheit des Publikums 
daraus erwachsen können, so werden die sämmtlichen Polizeibe= 
hörden und Physikate von Oberfranken angewiesen, den Apo- 
thekern solche Uebergriffe strengstens und unbedingt zu untersagen, 
in Betretungsfällen aber sofort geeignet strafend einzuschreiten. 
Bayreuth, den 12. September 1854. 
K. Regterung von Oberfranken. 
XIII. 
Arsenikverkauf durch Apotheker. 
(Eisenoxydhhdrat.) 
g. æesæ. 
Entschließung der k. Regierung von Oberfranken, K. d. J., vom 
4. April 1840, den Verkauf des Arseniks in den Apotheken zum 
Behufe der Vertilgung von Ratten und Mäufen betr. 
Im Namen Seiner Najestät des Knigs. 
Nachdem mit dem Verkauf des reinen Arseniks zum Behufe 
der Vertilgung der Ratten und Mäuse großer Mißbrauch ge-
	        
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