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trieben werden kann, und das in Nachstehendem näher ange-
gebene Pulver auf eine ganz befriedigende Weise allen hiezu
machenden Anforderungen entspricht, so werden die Polizeibe-
hörden angewiesen, die Apotheker ihres Bezirks zu beauftragen,
daß sie von nun an unter Beachtung der allgemeinen in Betreff
des Verkaufs von Giften bestehenden Vorschriften den Arsenik
zur Vertilgung der Ratten und Mäuse niemals anders,
als in der hiemit vorgeschriebenen Zusammensetzung bei Strafe
von zwanzig Thalern verkaufen.
Die Physikate erhalten von dieser Anordnung Kenntniß,
um dieselbe gehörig zu controliren.
Bayreuth, den 4. April 1840.
K. Regierung von Oberfranken, Kammer
des Innern.
An sämmtliche Polizeibehörden und Physikate in Oberfranken.
Vorschrift zur Bereitung und Anwendung des von
den Apothekern zu debitirenden arsenikhaltigen
Mittels zur Vertilgung der Ratten und Mäuse.
Man nehme 24 Theile weißen Arsenik, 1 Theil frisch ge-
glühten Kienruß und 1 Theil Saftgrün, nebst einigen Gran
Moschus, und bewahre das hieraus sorgfältig gemengte Pulver
vorsichtig in einem wohlverstopften Glase auf.
Bei der Anwendung nehme man gekochtes oder gebratenes
Fleisch — am besten Hammelfleisch — schneide dasselbe in
Stücke von der Größe eines Sechskreuzerstückes, trenne diese
Stücke durch einen Schnitt in zwei zusammenhängende Lappen,
streue zwischen letztere etwas von dem Pulver, drücke die Lappen
darauf sorgfältig wieder zusammen, so daß der giftige Inhalt
von außen nicht zu bemerken ist, und lege die so vergifteten
Fleischstücke an die Orte, welche von den Ratten und Mäusen
besucht werden.