Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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trieben werden kann, und das in Nachstehendem näher ange- 
gebene Pulver auf eine ganz befriedigende Weise allen hiezu 
machenden Anforderungen entspricht, so werden die Polizeibe- 
hörden angewiesen, die Apotheker ihres Bezirks zu beauftragen, 
daß sie von nun an unter Beachtung der allgemeinen in Betreff 
des Verkaufs von Giften bestehenden Vorschriften den Arsenik 
zur Vertilgung der Ratten und Mäuse niemals anders, 
als in der hiemit vorgeschriebenen Zusammensetzung bei Strafe 
von zwanzig Thalern verkaufen. 
Die Physikate erhalten von dieser Anordnung Kenntniß, 
um dieselbe gehörig zu controliren. 
Bayreuth, den 4. April 1840. 
K. Regierung von Oberfranken, Kammer 
des Innern. 
An sämmtliche Polizeibehörden und Physikate in Oberfranken. 
Vorschrift zur Bereitung und Anwendung des von 
den Apothekern zu debitirenden arsenikhaltigen 
Mittels zur Vertilgung der Ratten und Mäuse. 
Man nehme 24 Theile weißen Arsenik, 1 Theil frisch ge- 
glühten Kienruß und 1 Theil Saftgrün, nebst einigen Gran 
Moschus, und bewahre das hieraus sorgfältig gemengte Pulver 
vorsichtig in einem wohlverstopften Glase auf. 
Bei der Anwendung nehme man gekochtes oder gebratenes 
Fleisch — am besten Hammelfleisch — schneide dasselbe in 
Stücke von der Größe eines Sechskreuzerstückes, trenne diese 
Stücke durch einen Schnitt in zwei zusammenhängende Lappen, 
streue zwischen letztere etwas von dem Pulver, drücke die Lappen 
darauf sorgfältig wieder zusammen, so daß der giftige Inhalt 
von außen nicht zu bemerken ist, und lege die so vergifteten 
Fleischstücke an die Orte, welche von den Ratten und Mäusen 
besucht werden.
	        
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