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Auf die Bitte um Genehmigung dieses Verfahrens wird
solche in Berücksichtigung des Umstandes, daß den Candidaten
die eingetretene Versäumung nicht zur Last liegt, hiemit aus-
nahmsweise und mit dem Beisatze ertheilt, daß die beiden Can-
didaten nur unter der Voraussetzung zur Schlußprüfung zuge-
lassen werden dürfen, wenn sie sich vorher über den Besuch des
Collegiums, sowie durch das nach Vorschrift des S. 21 nach-
träglich abzuhaltende mündliche Examen über die erlangte Be-
fähigung ausgewiesen haben werden. Hiernach ist den benann-
ten beiden Candidaten ungesäumt Eröffnung zu machen.
3) Nachdem Einige von denjenigen Candidaten, welche sich
zu der für den Monat April 1845 anberaumten Schlußprüfung
meldeten, damals das bien. pract. noch nicht zurückgelegt hat-
ten, — und da in der am 21. März 1845 erlassenen Ent-
schließung des unterfertigten kgl. Ministeriums zweifelsfrei
ausgesprochen wurde, daß den Gesuchen um Zulassung zur
Schlußprüfung vor Ablauf des bien. pract. eine Folge nicht
gegeben werden könne; so hätten diejenigen Candidaten, welche
bei der im Monate April abgehaltenen Schlußprüfung den Nach-
weis über Erstehung des bien. pract. nicht zu liefern vermoch-
ten, zu einem Theile der Schlußprüfung (zu den praktischen
Uebungen und zur mündlichen Prüfung) nicht zugelassen, noch
die schriftliche Prüfung aller jener Candidaten — somit auch
derer, welche das bien. pract. schon im Monate April zurück-
gelegt hatten — bis zum Monate August vertagt werden sollen.
Dieses Verfahren schließt eine, nach der allerhöchsten Verord-
nung vom 30. Mai 1843 unzulässige Trennung und Zersplitte-
rung des Prüfungsaktes in sich; auch erscheinen dabei die Vor-
schriften des §. 27 bezüglich des Nachweises über Erstreckung
des bien. pract. sowie der oben angezogenen Ministerial-Ent-
schließung bezüglich der zur Dispensation begutachtet gewesenen
Candidaten C. und D. und der in gleichen Verhältnissen stehen-
den anderen Candidaten, nicht genugsam beachtet, endlich gehet
daraus für diejenigen Candidaten, welche sich schon im Monate
April 1845 über erstandenes bien. pract. ausweisen konnten,
der weitere Nachtheil hervor, daß sie bei bekundeter Befähigung
um so viel später zur Promotion gelassen wurden, und nach
dem Zeitpunkte der mit Erfolg bestandenen Prüfung um so viel
später zur praktischen Laufbahn gelangen.
4) Nach §. 46 I. cit. hat derjenige Candidat, welcher nicht