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jene über Naturgeschichte des Menschen nicht ersetzt werden
können.
Hiernach ist sich zu achten.
München, den 26. Juni 1847.
Ministerium des Innern.
An den Vorstand des medizinischen Admissions-Prüäfungs-Senáts an
der Universität Erlangen ergangen.
Nachricht dem Senate der Universität Erlangen.
Nr. 11,024. 8. 11.
Königl. Allerhöchste Verordnung vom 11. Oktober 1848, die Auf-
hebung der Ministerial-Commissäre an den bayer. Universitäten betr.
M. II. K.
Aus zug.
Nachdem das Institut der Ministerial-Commissäre an den
Universitäten seine Bedeutung verloren hat, und die vom deutschen
Bunde erlassenen Ausnahmsgesetze sämmtlich aufgehoben sind,
so finden Wir Uns bewogen, Nachstehendes zu verfügen:
#l.
Unsere Ministerial-Commissäre an den Universitäten Mün-
chen, Erlangen und Würzburg haben mit dem 15. Oktober d. Is.
ihre Funktionen zu schließen. 2c. 2c.
VIII.
Der §. 54 der Verordnung vom 30. Mai 1843 (S. 457
des Regierungsblattes) über die Theilnahme der Ministerial-
Commissäre bei den theoretischen und Schlußprüfungen der Me-
diziner wird außer Wirksamkeit gesetzt.
Unsere beiden Staatsministerien des Innern und des Innern
für Kirchen= und Schulangelegenheiten sind mit dem Vollzuge
beauftragt.
Nymphenburg, den 11. Oktober 1848.
Also ergangen an die drei Ministerial-Commissäre, an die drei Se-
nate der Landes-Universitäten, an die drei Senate für die medizi-
nische Admissionsprüfung, an die drei Senate für die medizinisch-
theoretische und Schlußprüfung, an die Regierungen und an die
Regierungs-Präsidien von Oberbayern, Mittelfranken und von Unter-
franken und Aschaffenburg.