Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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jene über Naturgeschichte des Menschen nicht ersetzt werden 
können. 
Hiernach ist sich zu achten. 
München, den 26. Juni 1847. 
Ministerium des Innern. 
An den Vorstand des medizinischen Admissions-Prüäfungs-Senáts an 
der Universität Erlangen ergangen. 
Nachricht dem Senate der Universität Erlangen. 
Nr. 11,024. 8. 11. 
Königl. Allerhöchste Verordnung vom 11. Oktober 1848, die Auf- 
hebung der Ministerial-Commissäre an den bayer. Universitäten betr. 
M. II. K. 
Aus zug. 
Nachdem das Institut der Ministerial-Commissäre an den 
Universitäten seine Bedeutung verloren hat, und die vom deutschen 
Bunde erlassenen Ausnahmsgesetze sämmtlich aufgehoben sind, 
so finden Wir Uns bewogen, Nachstehendes zu verfügen: 
#l. 
Unsere Ministerial-Commissäre an den Universitäten Mün- 
chen, Erlangen und Würzburg haben mit dem 15. Oktober d. Is. 
ihre Funktionen zu schließen. 2c. 2c. 
VIII. 
Der §. 54 der Verordnung vom 30. Mai 1843 (S. 457 
des Regierungsblattes) über die Theilnahme der Ministerial- 
Commissäre bei den theoretischen und Schlußprüfungen der Me- 
diziner wird außer Wirksamkeit gesetzt. 
Unsere beiden Staatsministerien des Innern und des Innern 
für Kirchen= und Schulangelegenheiten sind mit dem Vollzuge 
beauftragt. 
Nymphenburg, den 11. Oktober 1848. 
Also ergangen an die drei Ministerial-Commissäre, an die drei Se- 
nate der Landes-Universitäten, an die drei Senate für die medizi- 
nische Admissionsprüfung, an die drei Senate für die medizinisch- 
theoretische und Schlußprüfung, an die Regierungen und an die 
Regierungs-Präsidien von Oberbayern, Mittelfranken und von Unter- 
franken und Aschaffenburg.
	        
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