Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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laufspreises, der Kosten des Transportes und der Gefahr ihrer 
Unterhaltung, um den in der Ta bavarica bestimmten Preis 
zu verkaufen, und nachdem das Landgericht Miesbach diese An- 
gaben bestätiget hat, so wird in Berücksichtigung dieser Umstände 
die k. Regierung des Isarkreises, Kammer des Innern, ermäch- 
tiget, bis auf weitere Anordnung die Preise der Blutegel nach 
dem jedesmaligen Wechsel der ursprünglichen Ankaufspreise für 
die Apotheker, Landärzte und Chirurgen zu bestimmen, was der- 
selben auf die berichtliche Anfrage vom 6. September 1834 hie- 
mit erwiedert wird. 
München, den 16. November 1834. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Isarkreises, K. d. J., also ergangen. 
Mittheilung sämmtlichen Kreisregierungen diesseits des Rheins. 
Nr. 4322. 8. 204. 
Ministerial-Entschließung vom 19. Februar 1835, die Vorstellung 
der Chirurgen zu Miesbach wegen Erhöhung der Taxe für die zu 
verkaufenden Blutegel betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Durch Ministerial-Entschließung vom 16. November vor. 
Jahres,:) wurde bereits die k. Kreisregierung ermächtiget, bis 
auf weitere Anordnung die Preise der Blutegel nach dem jedes- 
maligen Wechsel der ursprünglichen Ankaufspreise für die Apo- 
theker, Landärzte und Chirurgen zu bestimmen. Zur größeren 
Erleichterung des Geschäftes werden die kgl. Kreisregierungen, 
Kammern des Innern, ermächtiget, die ihnen übertragene Be- 
fugniß an die Gerichtsärzte unter der Bedingung zu delegiren, 
daß diese jede Taxveränderung unter Angabe der in dem 
Ankaufspreise eingetretenen Veränderungen alsbald zur Kennt- 
niß der vorgesetzten Kreisstelle bringen, und dieser somit die 
Einschreitung dort vorbehalten bleibe, wo selbe es nöthig findet. 
Zugleich wird festgesetzt, daß vorläufig bis zum Erscheinen einer 
Medizinaltaxe jeder Landarzt und Chirurg für das Setzen eines 
1) s. vorstehende Entschließung. (S. 303.)