Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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überschreitungen  und  keine  Spuren  von  Pfuscherei  und  Selbstordiniren
  zu  entnehmen  sind.

8.  7.
Nach  vollendeter  Visitation  sind
1)  die  etwaigen  Beschwerden  des  Gerichtsarztes  zu  vernehmen
und  zu  Protokoll  zu  bringen,  gleichzeitig  ist
2)  die  Distrikts-Polizeibehörde  und  der  Ausschuß  des  Distrikts
  =  Armenpflegschaftsrathes  um  ihr  Urtheil  über  die
Beschaffenheit  der  Apotheke,  über  deren  Leistungen,  über
das  ausgezeichnete,  genügende  oder  ungenügende  Erfülltsein
der  Instruktion  und  über  die  Schnelligkeit  in  der  Bedienung,
  Billigkeit  und  Wohlthätigkeit  gegen  Arme  zu  gesinnen,
  und  die  erfolgende  Aeußerung  ist  dem  Protokolle
beizuregistriren.

Nicht  minder  sind  an  einem  bestimmten  Tage  die  etwaigen
  Beschwerden  der  Bezirksangehörigen,  namentlich
der  Lokal-Polizeibehörden  (Patrimonialgerichte,  Patrimonialämter,
  Gemeindeverwaltungen,  Lokal-Armenpflegschaftsräthe
  und  ihrer  Vorstände,  der  Seelsorger)  zu
vernehmen  und  zu  constatiren.

8.  8.

Das  umfassende,  auch  die  auf  die  Untersuchung  verwendete
Zeit  genau  angebende  Protokoll  ist  dem  Apothekenvorstande
seinem  vollen  Umfange  nach  ohne  allen  Rückhalt  zu  eröffnen,
neben  der  Commission  auch  von  dem  Apotheker  unbedingt,  oder
am  Schlusse  eine  von  ihm  alsbald  zu  Protokoll  zu  diktirende
vorläufige  Verantwortung  zu  unterzeichnen.

§.  9.

Das  erste  im  Sinne  dieser  Instruktion  geführte  Protokoll
dient  den  nachfolgenden  Visitationen  derselben  Apotheke  als
Grundlage.

§.  10.

Die  Protokolle  sind  von  der  k.  Kreisregierung,  Kammer
des  Innern,  gemeinsam  mit  dem  Kreis-Medizinalausschusse
competenzgemäß  zu  bescheiden,  und  den  Bescheiden  selbst  ist,  wo
Mängel  entdeckt  wurden,  durch  Nachvisitationen  Kraft  zu  geben.

Die  beschiedenen  Visitationsprotokolle  aber  sammt  dem
Concept  der  Bescheide  sind  dem  unterfertigten  Staatsministerium