Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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gelegenen inländischen Apotheke ist durch Vergleich des Inven- 
tariums, der Rechnungen und des Receptenbuches zu controliren. 
Jeder Handapothekenbesitzer muß die neue Pharmacopöe haben, 
was von den Distriktspolizeibehörden Denselben ungesäumt zu 
eröffnen und welche Pharmacopöe bei den Prüfungen der Arz- 
neien zu benützen ist. 
4) Bei Besichtigung und Prüfung der Geschäfts= und Vor- 
raths-Lokalitäten und deren Einrichtung sind dieselben unter Be- 
zugnahme auf §. 41 et seq. der Apothekenordnung entweder 
näher zu beschreiben oder auszusprechen, daß dieselben den dort 
nach den einzelnen 8s§. gegebenen Bestimmungen entsprechen. 
Abweichungen davon sind näher anzugeben. 
5) Bei den Arzneivorräthen, deren Beischaffung und Auf- 
bewahrung ist die Einhaltung der Bestimmungen §. 50. 51. 52. 
53. 54. und 56 der Apothekenordnung besonders zu erwähnen, 
sowie daß die in der neuen Pharmacopöe Anhang l. verzeich- 
neten Reagentien vorhanden sind. 
6) Wegen Erneuerung nicht ganz guter oder mangelnder 
Arzneistoffe, Geräthschaften oder Einrichtungen ist bestimmter 
Termin und Controle der Einhaltung desselben bei der Visitation 
anzuordnen. 
7) Die Prüfungen der Arzneistoffe und Präparate haben 
nach der neuen Pharmacopöe zu geschehen, und wo diese nicht 
ausreicht nach der seitherigen amtlichen Pharmacopöe vom 
Jahre 1822 oder nach einem neueren speciell zu bezeichnenden 
pharmaceutischen Handbuche. Von wenigstens 6 Rohstoffen sind 
deren Beschaffenheit und Uebereinstimmung mit der neuen Phar- 
macopöe näher zu beschreiben und wenigstens 10 Arzneistoffe 
oder Präparate sind durch Reagentien zu prüfen, die gebrauchten 
Reagentien oder Untersuchungsweisen und die darauf erfolgten 
Reactionen oder Erscheinungen anzugeben. Weitere Prüfungen 
können summarisch aufgeführt werden. 
8) Ueber die Geschäftsführung ist nach den 8§.57 et seg. 
der Apothekenordnung sich detaillirt nach den einzelnen Para- 
graphen zu äußern, die Aufbewahrung, Zulässigkeit und Taxirung 
der Recepte zu controliren und der Zustand der Geschäftsbücher 
zu beschreiben, bei Jedem mit Angabe des Datums der jüngsten 
Einträge.
	        
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