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hat, oder durch einen, im Berufungsfalle bestätigten Be-
schluß der betreffenden Curatelbehörde deßhalb als zahl-
ungspflichtig erklärt worden ist.
Die Vorstände der Armenpflegen sind gehalten, die
Anmeldung der Ersatzforderungen den Apothekern auf
Verlangen schriftlich zu bestätigen.
6) Glaubt eine Armenpflege oder Krankenanstalt den Ersatz
der Arzneikosten für die in ihrem Bezirke sich aufhaltenden,
jedoch anderwärts heimatberechtigten armen Kranken von
der Heimathgemeinde in Anspruch nehmen zu können, so hat
dieselbe das durch die Ministerialentschließung vom 6. Dezem-
ber 1837 deßfalls vorgezeichnete Verfahren zu beobachten.
Vorstehende Anordnungen sind gehörig bekannt zu machen
und es ist der Vollzug derselben zu überwachen.
München, den 28. August 1846.
Ministerium des Innern.
An sämmtliche k. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen.
Nr. 20,744. S. 344.
Ministerial-Entschließung vom 23. Oktober 1854, die Abgabe von
Arzneien an arme Kranke, resp. den Vollzug des §. 34 Ziff. 6 der
Apothekenordnung betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die Bestimmung Ziff. 4 der Ministerial-Entschließung vom
28. August 1846, Nr. 35,844, ist auf kreditweise Abgabe von
Arzneien an Zahlungsunfähige in dringenden Fällen, somit auf
Ausnahmsfälle beschränkt, und sichert hierbei zu Gunsten der
Apotheker die Zahlungspflicht der Local-Armenfonds, vorbehalt-
lich des Rückgriffes gegen wen immer.
Wenn hierdurch einerseits das Interesse der Apotheker ge-
wahrt worden ist, so mußte anderseits auch jenes der Armen-
pflegen gleichmäßig geschützt und deßhalb die Behandlung solcher
Arznei-Abgaben an Modalitäten geknüpft werden, welche geeignet
sind, Belästigungen der Armen-Organe in Verfolgung der ihnen
vorbehaltenen Regreß-Ansprüche fern zu halten.
Deßhalb wurde Ziff. 4 lit. b der erwähnten Ministerial-
Entschließung die Anmeldung der Forderung des Apothekers an
den einschlägigen Armenfonds wegen einer an einen Zahlungs-