Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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hat, oder durch einen, im Berufungsfalle bestätigten Be- 
schluß der betreffenden Curatelbehörde deßhalb als zahl- 
ungspflichtig erklärt worden ist. 
Die Vorstände der Armenpflegen sind gehalten, die 
Anmeldung der Ersatzforderungen den Apothekern auf 
Verlangen schriftlich zu bestätigen. 
6) Glaubt eine Armenpflege oder Krankenanstalt den Ersatz 
der Arzneikosten für die in ihrem Bezirke sich aufhaltenden, 
jedoch anderwärts heimatberechtigten armen Kranken von 
der Heimathgemeinde in Anspruch nehmen zu können, so hat 
dieselbe das durch die Ministerialentschließung vom 6. Dezem- 
ber 1837 deßfalls vorgezeichnete Verfahren zu beobachten. 
Vorstehende Anordnungen sind gehörig bekannt zu machen 
und es ist der Vollzug derselben zu überwachen. 
München, den 28. August 1846. 
Ministerium des Innern. 
An sämmtliche k. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 20,744. S. 344. 
Ministerial-Entschließung vom 23. Oktober 1854, die Abgabe von 
Arzneien an arme Kranke, resp. den Vollzug des §. 34 Ziff. 6 der 
Apothekenordnung betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die Bestimmung Ziff. 4 der Ministerial-Entschließung vom 
28. August 1846, Nr. 35,844, ist auf kreditweise Abgabe von 
Arzneien an Zahlungsunfähige in dringenden Fällen, somit auf 
Ausnahmsfälle beschränkt, und sichert hierbei zu Gunsten der 
Apotheker die Zahlungspflicht der Local-Armenfonds, vorbehalt- 
lich des Rückgriffes gegen wen immer. 
Wenn hierdurch einerseits das Interesse der Apotheker ge- 
wahrt worden ist, so mußte anderseits auch jenes der Armen- 
pflegen gleichmäßig geschützt und deßhalb die Behandlung solcher 
Arznei-Abgaben an Modalitäten geknüpft werden, welche geeignet 
sind, Belästigungen der Armen-Organe in Verfolgung der ihnen 
vorbehaltenen Regreß-Ansprüche fern zu halten. 
Deßhalb wurde Ziff. 4 lit. b der erwähnten Ministerial- 
Entschließung die Anmeldung der Forderung des Apothekers an 
den einschlägigen Armenfonds wegen einer an einen Zahlungs-
	        
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