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Gesetzes gegründete Apotheke als ein reales oder radicirtes Ge-
werbe nicht erklärt werden; dagegen stehen aber jener Apotheke
die Wohlthaten des Art 4 Nro. 3 der Grundbestimmungen für
das Gewerbswesen vom 11. September 1825 zur Seite, wor-
nach deren künftigen rechtmäßigen Erwerbern, wegen der mit
jeder Apotheke verbundenen großen kostbaren Gewerbsvor= und
Einrichtungen bei ihrer persönlichen Fähigkeit die zur Aus-
übung des Gewerbes erforderliche Concession niemals verweigert
werden darf.
Miünnchen, den 20. Juni 1833.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung des Rezatkreises, K. d. J., also ergangen.
Nachricht den übrigen Kreisregierungen.
§ 3te.
Allerhöchste Verordnung vom 1. Dezember 1804, die Handwerks-
befugnisse betr.
Auszug.
Ziff. 7. Keiner Obrigkeit ist erlaubt, künftig eine Hand-
werksgerechtigkeit real zu machen oder die Veräußerung einer
Gerechtigkeit zu gestatten, welche nicht schon zuvor titulo oneroso
erlangt worden wäre.
Regierungsblatt 1805. Seite 43.
§# 317.
Revidirtes Gesetz über Ansässigmachung und Verehglichung vom
1. Juli 1834.
Auszug.
Erster Abschnitt. §. 5. Die Ansässigkeit wird bei definitivem
Eintritte in ein öffentliches Amt des Staats, der Kirche oder
der Gemeinde durch die Anstellungsurkunde „bei persönlichen
Gewerbsconcessionen durch die im Berufungsfalle bestätigte Con-
cessionsurkunde erworben.
Alle übrigen Arten von Ansässigmachungen setzen einen in
Rechtskraft erwachsenen Beschluß über das Vorhandensein der
allgemeinen und besondern Vorbedingungen (§.1 und 2) voraus.