Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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4) bei medizinisch= polizeilichen Gewerben auf die Erfüllung 
der Vorbedingungen, welche in den nach §. 67 dieser In- 
struktion einschlägigen Verordnungen vorgeschrieben sind. 
§. 67. Bei den medizinisch-polizeilichen Gewerben behält 
es sowohl hinsichtlich der Vorschriften über die wissenschaftliche 
und praktische Bildung der Bewerber, als auch hinsichtlich der 
Form des Befähigungsnachweises bei den deffalls erlassenen 
besonderen Anordnungen sein Bewenden und zwar 
a) für die Apotheker jene der Apotheken -Ordnung für das 
Königreich vom 27. Januar 1842, 
5) für die Bader jene der Baderordnung für das Königreich 
vom 21. Juni 1843, 
JP) für die Hufbeschlagschmiede jene der allerhöchsten Verordnung 
vom 29. Mai 1852. 
§. 221. Unter mehrern Bewerbern um ein und dasselbe 
Gewerbe gibt vor Allem der erwiesene Grad der Befähigung, 
der Leumund, dann die bereits bethätigte Arbeitslust den Vorzug. 
Bei Wiederverleihung der Concession eines verstorbenen 
Gewerbsmannes ist nach Maßgabe des Art. 3 des Gewerbs- 
Gesetzes den gewerbsfähigen Kindern, und bei Wiederverleihung 
erledigter Concessionen überhaupt den Erwerbern großer und 
kostbarer Gewerbs-Vor= und Einrichtungen nach Art. 4 Ziff. 3 
des Gewerbsgesetzes und §. 86 der gegenwärtigen Verordnung 
die gebührende Rücksicht zuzuwenden. 
§. 224. Gegen einen Beschluß der ersten Instanz steht 
den Bewerbern und den in §. 217, Ziff. 1—8 einschlüssig auf- 
geführten Betheiligten das Recht der Berufung an die zunächst 
höhere Stelle, als zweite und letzte Instanz zu, nämlich in den 
Fällen des §. 208 an die einschlägige k. Regierung, Kammer 
des Innern, und in den Fällen des §. 209 an das k. Staats- 
ministerium des Handels und der öffentlichen Arbeiten. 
Dieselbe muß bei Vermeidung des Ausschlusses binnen 
vierzehn Tagen, von der Eröffnung des Beschlusses an gerechnet, 
bei der instruirenden oder beschlußfassenden Behörde angebracht 
werden, und zwar, wenn die Behörde, bei der die Berufung 
angebracht wird, eine Unterbehörde ist, mündlich oder schriftlich, 
wenn sie aber eine Regierungsbehörde ift, schriftlich. 
§. 225. Gegen den Beschluß der zweiten Instanz findet 
keine weitere Berufung statt. 
 
	        
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