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4) bei medizinisch= polizeilichen Gewerben auf die Erfüllung
der Vorbedingungen, welche in den nach §. 67 dieser In-
struktion einschlägigen Verordnungen vorgeschrieben sind.
§. 67. Bei den medizinisch-polizeilichen Gewerben behält
es sowohl hinsichtlich der Vorschriften über die wissenschaftliche
und praktische Bildung der Bewerber, als auch hinsichtlich der
Form des Befähigungsnachweises bei den deffalls erlassenen
besonderen Anordnungen sein Bewenden und zwar
a) für die Apotheker jene der Apotheken -Ordnung für das
Königreich vom 27. Januar 1842,
5) für die Bader jene der Baderordnung für das Königreich
vom 21. Juni 1843,
JP) für die Hufbeschlagschmiede jene der allerhöchsten Verordnung
vom 29. Mai 1852.
§. 221. Unter mehrern Bewerbern um ein und dasselbe
Gewerbe gibt vor Allem der erwiesene Grad der Befähigung,
der Leumund, dann die bereits bethätigte Arbeitslust den Vorzug.
Bei Wiederverleihung der Concession eines verstorbenen
Gewerbsmannes ist nach Maßgabe des Art. 3 des Gewerbs-
Gesetzes den gewerbsfähigen Kindern, und bei Wiederverleihung
erledigter Concessionen überhaupt den Erwerbern großer und
kostbarer Gewerbs-Vor= und Einrichtungen nach Art. 4 Ziff. 3
des Gewerbsgesetzes und §. 86 der gegenwärtigen Verordnung
die gebührende Rücksicht zuzuwenden.
§. 224. Gegen einen Beschluß der ersten Instanz steht
den Bewerbern und den in §. 217, Ziff. 1—8 einschlüssig auf-
geführten Betheiligten das Recht der Berufung an die zunächst
höhere Stelle, als zweite und letzte Instanz zu, nämlich in den
Fällen des §. 208 an die einschlägige k. Regierung, Kammer
des Innern, und in den Fällen des §. 209 an das k. Staats-
ministerium des Handels und der öffentlichen Arbeiten.
Dieselbe muß bei Vermeidung des Ausschlusses binnen
vierzehn Tagen, von der Eröffnung des Beschlusses an gerechnet,
bei der instruirenden oder beschlußfassenden Behörde angebracht
werden, und zwar, wenn die Behörde, bei der die Berufung
angebracht wird, eine Unterbehörde ist, mündlich oder schriftlich,
wenn sie aber eine Regierungsbehörde ift, schriftlich.
§. 225. Gegen den Beschluß der zweiten Instanz findet
keine weitere Berufung statt.