Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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für die Fälle der Nichtbefähigung auf den §. 13 der allegirten 
Verordnung aufmerksam gemacht. 
München, den 14. September 1846. 
Ministerium des Innern. 
An den medizinischen Admissions-Prüfungssenat der Universität 
München ergangen. 
Mitgetheilt den Senaten der drei Universitäten und den k. Ministe- 
rialkommissären derselben. 
  
Nr. 3,942. 6. 44. 
Ministerial-Entschließung vom 14. März 1846 die Mittheilung der 
dlteren Untersuchungsakten an die Senate für die nach der Ver- 
ordnung vom 30. Mai 1843 angeordneten medizinischen 
Prüfungen betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Ministerialkommissär an der Universität Würzburg 
empfängt anruhend Abschrift von der unterm heutigen an den 
Senat der Universität Würzburg im rubr. Betreffe ergangenen 
Entschließung zur Wissenschaft und mit dem Auftrage, auf er- 
folgte Anzeige über Eröffnung des fraglichen Praktikums für 
das nächste und für jedes künftige Semester ab Seiten des mit 
dem Fache der Staatsarzneikunde betrauten k. Professors, we- 
gen Mittheilung von Akten mit dem Präsidium des k. Appella- 
tionsgerichts in Benehmen zu treten, die von den Gerichts- 
Vorständen zuzusendenden Akten gegen Empfangsbescheinigung 
entgegen zu nehmen, dem betreffenden k. Professor mit aus- 
drücklicher Bezugnahme auf das Verbot der Aushändigung sol- 
cher Akten an Studierende gegen Rezepisse zuzustellen, und die 
von diesem nach gemachtem Gebrauche zurückgelangenden Akten 
gegen Bescheinigung an den betreffenden Gerichtsvorstand zu- 
rückzuleiten. 
München, den 14. März 1846. 
Ministerium des Innern. 
An den k. Ministerialkommissär an der Universität Würzburg 
also ergangen. 
Mitgetheilt zur gleichmäßigen Nachachtung den Ministerialkommissären 
und Senaten der Universitäten München und Erlangen.
	        
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