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bestehenden Apotheke nach Art. 3 und Art. 4 Ziffer 3 und 4 des
Gewerbsgesetzes vom 11. September 1825 zu beurtheilen sind,
in der Art ausgelegt wird, als seien mit jeder Apotheke große
und kostbare Gewerbs-Vor= und Einrichtungen verbunden, deren
rechtmäßigen Erwerbern unter der Vorbedingung des Art. 2
des Gewerbsgesetzes die zur Ausübung des Gewerbes erforder-
liche Concession niemals verweigert werden dürfe. Diese Aus-
legung steht aber weder mit den Bestimmungen des Gewerbs-
gesetzes im Einklange, noch entspricht sie den Vorschriften der
Apotheken-Ordnung.
Nach dem Gewerbsgesetze können nicht Diejenigen, welche
die Vor= und Einrichtungen gewisser Gewerbe an sich bringen,
die Begünstigung des Art. 4 Ziff. 3 für sich in Anspruch neh-
men, sondern nur Jene, welche große und kostbare Vor= und
Einrichtungen rechtlich erwerben. Wenn nun in der Apotheken-
Ordnung auf diese gesetzliche Bestimmung verwiesen wird, so
kann daraus mehr nicht gefolgert werden, als daß der rechtliche
Erwerber einer Apotheke mit großen und kostbaren Gewerbs-
Vor= und Einrichtungen auf die Wohlthat des Art. 4 Ziff. 3
des Gewerbsgesetzes Anspruch machen kann, da es Apotheken
mit großen und kostbaren Vor= und Einrichtungen gibt, keines-
wegs aber, daß diese Vorschrift auf alle Apotheken ohne
Ausnahme in Anwendung zu bringen sei. Es ergibt sich dies
insbesondere daraus, weil nicht alle Apotheken gleichmäßig ein-
gerichtet sein müssen, indem durch die §§. 45 und 46 der Apo-
theken-Ordnung vom 27. Januar 1842 mehrfache Ausnahmen
in Bezug auf die Einrichtung der Apotheken von minderer Fre-
quenz und geringerem Absatze gestattet sind.
Hienach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß auch bei
Apotheken-Concessionsgesuchen, welche auf Art. 4 Ziff. 3 des
Gewerbsgesetzes begründet werden, die Bewerber wie bei an-
deren Gewerben den Nachweis über das Vorhandensein der
verlangten Voraussetzung beizubringen haben.
Dieser Nachweis ist mit aller Strenge und Umsicht unter
Zugrundelage der Bestimmungen des §. 86 der Gewerbs-In-
struktion vom 17. Dezember 1853 zu prüfen, damit nicht unter
dem Vorwande des rechtlichen Erwerbs großer und kostbarer
Gewerbs-Vor= und Einrichtungen die gesetzlichen Bestimmungen