Object: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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bereits aufgestellten oder noch aufzustellenden Wasenmeister von 
der vorgesetzten Polizeibehörde eine angemessene Instruktion zu 
ertheilen. 
Nachdem man nun die Ueberzeugung gewonnen hat, daß 
mehrere Polizeibehörden eine solche Instruktion überhaupt nicht 
ertheilt, andere nur eine unvollständige angefertigt haben, so 
wird in der Beilage der Entwurf einer Instruktion für die 
Wasenmeister in Niederbayern mitgetheilt, und werden die be- 
treffenden Distriktspolizeibehörden beauftragt, nach diesem Ent- 
wurfe, als einem allgemeinen Anhaltspunkte, die Instruktion 
für die Wasenmeister ihrer Distrikte unverzüglich herzustellen, 
beziehungsweise zu vervollständigen, und die bereits aufgestellten 
sowie künftig aufzustellenden Wasenmeister darauf zu verpflichten. 
Landshut den 30. September 1852. 
K. Regierung von Niederbayern, Kammer 
des Innern. 
An sämmtliche Distriktspolizeibehörden und Physicate in Niederbayern. 
Entwurf 
einer 
Dienstes-Instruktion für die Wasenmeister in 
Niederbayern. 
§. 1. Die Wasenmeister haben die Obliegenheit, alles, in 
dem ihnen von der k. Distriktspolizeibehörde angewiesenen Be- 
zirke vorfindliche, todte Vieh, mit Ausnahme der Lämmchen, 
Saugschweine, kleinen Hunde und Katzen, und der durch Un- 
glücksfälle umgekommenen und von dem Eigenthümer zum Haus- 
verbrauche verwendbaren größern Hausthiere, wenn ihre Ge- 
nießbarkeit von dem Polizei-Thierarzte begutachtet worden ist, 
aufzuräumen, und mittelst eines Karrens, gehörig bedeckt, ent- 
weder vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang, und 
auf wenig besuchten Wegen nach der Wasenstätte zu bringen. 
Bezüglich ihrer Verrichtungen sind die Wasenmeister den 
Anordnungen der k. Distriktspolizeibehörde unterworfen, und 
stehen zunächst unter der Aufsicht des Gerichtsarztes und der 
Thierärzte. 
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