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chen bei Beurtheilung solcher Dispensationsgesuche verfahren
werden soll.
Die freie Selbstbestimmung in der Wahl des Berufes ist
eines der wichtigsten, in dem verfassungsmäßigen gleichen Rechte
zum Staatsdienste und in der Gleichheit der Gesetze und vor
dem Gesetze wohlbegründeten Rechte des Bayer'schen Staats-
angehörigen. Ebenso ist dem Grundsatze der Lernfreiheit in
so weit unbedenklich Rechnung zu tragen, als bezüglich der erst
in späteren Jahren zu dem Studium der höheren Medizin über-
tretenden Candivaten alle jene Kenntnisse zur vollen Geltung
zuzulassen sind, welche beharrlicher Fleiß und außergewöhnliche
Anstrengung auch ohne den Lehrvortrag vom Catheder, etwa
unter besonders günstig gestalteten Umständen, bei langjährigen
praktischen Uebungen unter tüchtiger ärztlicher Leitung, in Folge
früher durch Armuth gehemmter, oder aber erst später ent-
wickelter ungewöhnlicher Anlagen u. s. w. zu erwerben vermag.
Es darf demnach ausgezeichneten Individuen aus dem
ärztlichen Unterpersonale der Zutritt zu den höheren ärztlichen
Studien nicht versagt werden, und es ist in besonderen Ver-
hältnissen jedes einzelnen Falles durch Dispensation von der
in der allerhöchsten Verordnung vom 30. Mai 1843 vorge-
schriebenen Zeit Rücksicht zu geben.
Dagegen fordert die hohe Wichtigkeit des ärztlichen Be-
rufes, welcher auf Wohl und Wehe der einzelnen wie der
Familien in weiten Kreisen entscheidenden Einfluß übt, daß die
der Zulassung zur Ausübung dieses Berufes vorausgehenden
Befähigungs-Nachweise mit größter Strenge gefordert werden,
und auch nicht von einer der einmal zur ärztlichen Bildung als
nothwendig erkannten Disciplinen Dispensation eintrete.
Weder von der philosophischen Schluß= noch von der me-
dicinischen Admissionsprüfung, weder von dex theoretischen, noch
von der Schlußprüfung der Mediziner erscheint paher für das
ärztliche Unterpersonal eine Dispensation zulässig; vielmehr ist
dasselbe allen diesen Prüfungen mit vollem Ernste und ihrem
ganzen Umfange nach zu unterwerfen, da nur ganzbefähigte und
vollkommen durchgebildete Candidaten zur ärztlichen Praxis ad-
mittirt werden dürfen.
Hinwieder kann aber in den einzelnen Stadien der medizi-
nischen Studien jene Verkürzung gestattet werden, welche nach