Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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und der (in einer unberechenbaren Zeit erst möglich werdenden) 
Erlangung eines ärzlichen Distriktes sich in die bitterste Noth 
versetzt finden, die mit der Lage der auf Anstellung harrenden 
anderer Fächer Beflissenen in keinen Vergleich gesetzt werden 
kann, da es Diesen möglich ist, einstweilen in den verschiedenen 
Dienstes-Kategorieen doch einigen wenn auch geringen Verdienst 
zu finden. Demungeachtet hat sich seitdem die Anzahl der Me- 
dizin Studierenden aus dem diesseitigen Kreise in höchst auffal- 
lender und mit der Zahl der Mediziner aus anderen Regier- 
ungsbezirken ganz außer allem Verhältnisse stehenden 
Weise vermehrt, so daß gegenwärtig nicht weniger als neun- 
undzwanzig dem Kreise Schwaben und Neuburg angehörige 
absolvirte Mediziner auf die Erlangung der Praxis-Licenz har- 
ren. Wenn nun in Erwägung gezogen wird, daß der diessei- 
tige Regierungsbezirk weit über das Bedürfniß mit praktischen 
Aerzten angefüllt ist und sich, wie oben erwähnt, jährlich höch- 
stens 3 Erledigungen von ärztlichen Distrikten ergeben, so stellt 
sich die traurige Gewißheit für die Meisten Derselben, viele 
Jahre, für manche 8 bis 9 Jahre, auf die Licenz zur ärztlichen 
Praxis warten zu müssen, dar; ebenso läßt sich hieraus mit 
Sicherheit das noch trostlosere Schicksal der noch nachrückenden 
Mediziner ermessen. Es werden daher alle jene dem diesseitigen 
Kreise angehörigen Jünglinge, welche sich entweder bereits an 
Hochschulen befinden oder an Dieselben überzutreten im Begriffe 
stehen und sich ein Fachstudium wählen, auf diese unglücklichen 
Verhältnisse und höchst trüben Aussichten der die Medizin Stu- 
dierenden hiemit aufmerksam gemacht und ernstlichst vor der 
Wahl dieses Studiums gewarnt. Die Distrikts-Polizeibehörden 
haben die Aufnahme dieser Bekanntmachung in den Lokalintel- 
ligenzblättern sofort zu veranlassen und dafür Sorge zu tragen, 
daß Dieselbe auch durch sonstige öffentliche Blätter möglichst 
verbreitet werde. 
Augsburg, den 6. Juli 1856. 
Kgl. Regierung von Schwaben und Neu- 
burg, Kammer des Innern. 
v. Brand, k. Regierungs-Direktor.
	        
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