Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr. 18,284. S. 34. 
Ministerial-Entschließung vom 7. September 1849, die medizinischen 
Reisestipendien betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Es ist wiederholt durch das Kreisintelligenzblatt bekannt 
machen zu lassen, daß Gesuche um ärztliche Reisestipendien eine 
Begutachtung nur finden werden: 
I. wenn dieselben bei der einschlägigen Kreisregierung späte- 
stens bis 20. Juli eingereicht werden, 
II. wenn denselben beigelegt sind: 
1) eine legalisirte Abschrift des vollständigen Universitätsab- 
solutoriums; 
2) die Zeugnisse über das ganz oder theilweise erstandene 
biennium practicum, dann über die schon bestandene 
Schlußprüfung; 
3) ein Zeugniß der einschlägigen Oistriktspolizeibehörde über 
das bisherige Verhalten und über die Vermögensverhält- 
nisse, endlich 
4) ein Zeugniß über den Besitz der etwa erforderlichen be- 
sonderen Sprachkenntnisse bezüglich der zu bereisenden 
Länder und Städte; und 
III. wenn in dem Gesuche der Ort, wohin der Arzt zu reisen 
beabsichtet und die generelle oder spezielle Richtung der 
beabsichteten Beobachtungen auf das Bestimmteste aus- 
gedrückt erscheint. 
Die k. Regierung hat alle Gesuche, welche nach dem be- 
zeichneten Schlußtermine einkommen, oder mit den oben bezeich- 
neten Belegen nicht versehen sind, ohne weiters zurückzuweisen 
und beziehungsweise die Bittsteller zur nachträglichen Vorlage 
der abgehenden Belege oder Anzeige der zu besuchenden Orte 
auffordern zu lassen. 
München, den 7. September 1849. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche k. Kreisregierungen, K. d. Innern, also ergangen.
	        
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