Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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ordnung vom 17. Dezember 1825, die Formation und den 
Wirkungskreis der Kreisregierungen betreffend, so weit dieselbe 
auf das Zuständigkeitsverhältniß der Bezirks-Polizeibehörden 
bei den erwähnten Bewilligungen Bezug hat, außer Wirksam- 
keit gesetzt. 
II. 
Die Kreisregierungen, Kammern des Innern, haben bei der 
Bescheidung der Gesuche um Zulassung zur ärztlichen Praxis 
auf eine den Anforderungen der Oertlichkeiten und der Volks- 
menge entsprechende Vertheilung des ärztlichen Personals Be- 
dacht zu nehmen und der unverhältnißmäßigen Häufung dessel- 
ben an einzelnen Orten zu begegnen. 
III. 
Unser Staatsministerium des Innern ist mit der Bekannt- 
machung und dem Vollzuge gegenwärtiger Verordnung beauftragt. 
Bad Brückenan, den 6. Juli 1835. 
Reg.-Bl. v. J. 1835 Nro. XXXVIII. S. 683. 
23,038. S. a2. 
Ministerial-Entschließung vom 17. August 1835, die praktischen 
Aerzte betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die von der K. Regierung des Obermainkreises aus Ver- 
anlassung der Allerhöchsten Verordnung vom 6. v. Mts., das 
Zuständigkeitsverhältniß bei der Bewilligung der ärztlichen Praxis 
betreffend, erlassene Verfügung vom 22. desselben Monats wird 
der Königl. Regierung zur geeigneten Kenntniß mit dem Auf- 
trage mitgetheilt, die erlassene Verfügung in gleicher Weise zur 
Vorlage zu bringen. 
München, den 17. August 1835. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche Königl. Kreisrgierungen, K. d. J., mit Ausnahme 
des Obermainkreises also ergangen.
	        
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