Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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sistenzmittel für den betreffenden Arzt streng in das Auge 
zu fassen und zu beachten. 
2) Ist die bezeichnete Frage zu bejahen, dann ist genau und 
nach denselben Rücksichten die weitere Frage in Erwäg- 
ung zu ziehen, ob auf den erledigten Distrikt nicht ein 
praktischer Arzt eines andern ärztlichen Distriktes zu ver- 
setzen wäre, und dagegen dieser letztere Distrikt unbesetzt 
gelassen werden könne. 
Nur nach gründlicher Würdigung dieser Fragen soll künf- 
tig bei sich ergebenden Eröffnungen ärztlicher Distrikte bezüglich 
deren Wiederbesetzung verfahren, und dieses Verfahren jedes- 
mal um so mehr mit aller Strenge eingehalten werden, als 
nur hiedurch das Interesse sowohl des Publikums als der be- 
theiligten Aerzte gehörig berücksichtigt, zugleich aber auch die 
Klage so vieler praktischer Aerzte über Mangel an Subsistenz 
und der daraus hervorgehende übergroße Andrang von Anstell- 
ungs-Gesuchen beseitigt zu werden vermag. 
München, den 8. Juni 1846. 
Ministerium des Innern. 
An sämmtliche k. Kreisregierungen, K. d. Innern, also ergangen. 
Allerhöchste Verordnung über die Geschäfts-Vereinfachung vom 10. 
August 1848. 
Aus zug. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Künigs. 
In allen zum Ressort des unterfertigten Staatsministeriums 
gehörenden Geschäfts-Gegenständen hat die k. Regierung, Kam- 
mer des Innern, ihren Wirkungskreis ausschließend nach den 
Bestimmungen der allerhöchsten Verordnung vom 17. Dezember 
1825 (Reggs.-Bl. S. 1049—1152), insoweit dieselben nicht auf 
legislativem Wege oder durch spätere allerhöchste k. Entschlie- 
ßungen und die nachstehenden Anordnungen abgeändert sind, 
zu bemessen.
	        
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