Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Heilkunde. In dieser Abtheilung sollen die Gerichtsärzte ein 
treues Bild ihrer eigenen wie der Beobachtung und Erfahrung der 
übrigen Aerzte des Bezirkes über die Fluktuationen der Krankheiten 
im Allgemeinen und einzelner Krankheiten im Besonderen zu geben 
bemüht sein; über vorgekommene En= und Epidemien, wobei 
das ätiologische Moment besonders in das Auge gefaßt werden 
muß, dann über wichtigere Fälle aus der Praxis sich verbreiten 
und hiebei insbesondere Alles beachten und hervorheben, was 
theoretisch oder praktisch das staatliche Interesse für öffentliche 
Gesundheits-Pflege zu fördern geeignet erscheint. Der Aus- 
übung der Geburtshilfe ist in dieser Abtheilung einläßliche 
Beachtung zu widmen. Endlich ist sich hier auch über die 
Thätigkeit etwa im Bezirke vorhandener Aerzte zu äußern, welche 
der Homöopathie, Hydropathie, Heil-Gymnastik 2c. huldigen. 
5) Sanitäts-Anstalten. Hier sind solche Anstalten, 
welche theils dem Heilzwecke und theils der Wohlthätigkeit dienen, 
wie Dieses nicht selten in sogenannten Pfründe= und Spital- 
Anstalten an kleineren Orten der Fall ist, zunächst nur in 
ersterer Beziehung — als Kranken-Anstalten — in Betracht 
zu ziehen und numerisch aufzuführen, daun einzeln im Allge- 
meinen nach Fundirung, Einrichtung, Vermögen, Verwaltung, 
dann speciell nach Art der Kranken-Pflege und Behandlung 2c. 
zu schildern. Es ist die Zahl der Kranken-Frequenz, die durch- 
schnittliche Krankheits-Dauer, die Zahl der Genesenen und der 
Gestorbenen, der durchschnittliche Kur= und Medikamenten-Kosten- 
betrag für jede einzelne Anstalt anzugeben. Anstalten für Be- 
handlung speeieller Krankheiten, z. B. von Irren, Blinden 2c., 
haben die Gerichtsärzte nur insoferne in ihren Bericht auf- 
zunehmen, als für solche Anstalten nicht eine direkte Bericht- 
erstattung der betreffenden Aerzte an die Kreis-Regierung 
anderweitig angeordnet ist. Gleiches gilt bezüglich der Heil-Bäder. 
6) Gerichtliche Medizin. In diese Abtheilung gehören 
insbesondere auch die gewaltsamen Todes-Arten, tödtliche Un- 
glücks-Fälle und Selbstmorde, welche Letztere nach Alter, Geschlecht, 
Stand, Art und muthmaßlichem Anlasse aufzuführen sind. 
7) Sanitäts-Polizei. Der Umfang dieser Abtheilung 
ist der ausgedehnteste, weil er alle Richtungen umfaßt in denen 
der Gerichtsarzt von Amtswegen und ohne eine Anregung 
abwarten zu dürfen im ganzen Umfange seines Bezirkes und 
unter allen Verhältnissen das staatliche Interesse an der Sanität
	        
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