Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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der Einzelnen wie der Gesammtheit zu vertreten und zu fördern 
berufen ist. In dem Jahres-Berichte muß der Gerichtsarzt in 
dieser Abtheilung in numerischer und sonstiger Beziehung ein 
möglichst getreues und vollständiges Bild der hieher gehörigen 
Gegenstände und Verhältnisse, dann seiner bezüglichen Thätig- 
keit, der sie fördernden oder hindernden Ursachen und Einflüsse 
und des gewonnenen Ergebnisses darzustellen bemüht sein. 
8) Sanitäts-Dienst in Bezug auf Wohlthätigkeit. 
Die Thätigkeit der Aerzte und der Gerichtsärzte insbesondere auf 
diesem Gebiete muß im Jahres-Berichte ihre Stelle ausge- 
schieden finden, da sie dem ärztlichen Stande eine besondere 
Weihe verleiht, deren Rückwirkung auf alle übrigen Zweige der 
ärztlichen Thätigkeit unverkennbar ist, und da der Arzt bei 
seinen Dienstes-Leistungen in dieser Sphäre und in der Sanitäts- 
Polizei am Meisten volle Hingebung für seinen Beruf und 
innige Vertrautheit mit den Anforderungen einer prophylaktischen 
Gesundheits-Pflege zu bewähren Gelegenheit hat. 
9) Veterinär-Wesen. Oier kommt für die Darstellung 
des Personalstandes die unter Lit. d. (Tabelle C) angefügte 
Uebersicht in Anwendung. 
10) Bei jeder einzelnen Abtheilung ist den kgl. Gerichts- 
ärzten eigens Veranlassung gegeben, ihre bezüglichen Wünsche 
und Anträge anzufügen; wenn dieselben etwa am Schlusse des 
Berichtes einen Rückblick über den Gesammt-Inhalt nehmen, 
so wird Dieses als ein Beleg dafür erscheinen, daß nicht bloß 
die formelle Erfüllung einer Dienstes-Vorschrift, sondern eine 
materielle Förderung des Sanitäts-Interesses angestrebt wurde. 
11) Damit die Gerichtsärzte nicht auf ihre eigenen Wahr- 
nehmungen beschränkt und um so sicherer in die Lage gesetzt 
sind, den Sanitäts-Jahresbericht erschöpfend zu erstatten, werden 
die sämmtlichen praktischen Aerzte eine gleichmäßige Vorschrift 
darüber erhalten, in welchem Maaße und in welcher Form sie 
fortan über ihre Betheiligung an der Wahrung der Sanitäts- 
Interessen mit den vorgesetzten Gerichtsärzten durch Jahres- 
Berichte sich in Verkehr zu halten haben. Bei der Benützung 
dieses Materiales haben die Gerichtsärzte in ähnlicher Weise 
zu verfahren wie es bei Erstattung des Cholera-Hauptberichtes 
von Seite der allerhöchst-niedergesetzten Commission geschehen 
ist; diese ärztlichen Berichte sind dem gerichtsärztlichen Berichte 
beizulegen.
	        
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