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der Einzelnen wie der Gesammtheit zu vertreten und zu fördern
berufen ist. In dem Jahres-Berichte muß der Gerichtsarzt in
dieser Abtheilung in numerischer und sonstiger Beziehung ein
möglichst getreues und vollständiges Bild der hieher gehörigen
Gegenstände und Verhältnisse, dann seiner bezüglichen Thätig-
keit, der sie fördernden oder hindernden Ursachen und Einflüsse
und des gewonnenen Ergebnisses darzustellen bemüht sein.
8) Sanitäts-Dienst in Bezug auf Wohlthätigkeit.
Die Thätigkeit der Aerzte und der Gerichtsärzte insbesondere auf
diesem Gebiete muß im Jahres-Berichte ihre Stelle ausge-
schieden finden, da sie dem ärztlichen Stande eine besondere
Weihe verleiht, deren Rückwirkung auf alle übrigen Zweige der
ärztlichen Thätigkeit unverkennbar ist, und da der Arzt bei
seinen Dienstes-Leistungen in dieser Sphäre und in der Sanitäts-
Polizei am Meisten volle Hingebung für seinen Beruf und
innige Vertrautheit mit den Anforderungen einer prophylaktischen
Gesundheits-Pflege zu bewähren Gelegenheit hat.
9) Veterinär-Wesen. Oier kommt für die Darstellung
des Personalstandes die unter Lit. d. (Tabelle C) angefügte
Uebersicht in Anwendung.
10) Bei jeder einzelnen Abtheilung ist den kgl. Gerichts-
ärzten eigens Veranlassung gegeben, ihre bezüglichen Wünsche
und Anträge anzufügen; wenn dieselben etwa am Schlusse des
Berichtes einen Rückblick über den Gesammt-Inhalt nehmen,
so wird Dieses als ein Beleg dafür erscheinen, daß nicht bloß
die formelle Erfüllung einer Dienstes-Vorschrift, sondern eine
materielle Förderung des Sanitäts-Interesses angestrebt wurde.
11) Damit die Gerichtsärzte nicht auf ihre eigenen Wahr-
nehmungen beschränkt und um so sicherer in die Lage gesetzt
sind, den Sanitäts-Jahresbericht erschöpfend zu erstatten, werden
die sämmtlichen praktischen Aerzte eine gleichmäßige Vorschrift
darüber erhalten, in welchem Maaße und in welcher Form sie
fortan über ihre Betheiligung an der Wahrung der Sanitäts-
Interessen mit den vorgesetzten Gerichtsärzten durch Jahres-
Berichte sich in Verkehr zu halten haben. Bei der Benützung
dieses Materiales haben die Gerichtsärzte in ähnlicher Weise
zu verfahren wie es bei Erstattung des Cholera-Hauptberichtes
von Seite der allerhöchst-niedergesetzten Commission geschehen
ist; diese ärztlichen Berichte sind dem gerichtsärztlichen Berichte
beizulegen.