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Nr. 10, 625. + . 55.
Ministerial-Entschließung vom 21. April 1858, Jahresberichte der
mit Funktionen betrauten und der praktischen Aerzte betr.
Staatsministerium des Junern.
Aus den Vorlagen mehrerer Kreisregierungen über ärztliche
Jahresberichte hat das unterzeichnete Staatsministerium mit
großer Befriedigung entnommen, daß vielfach auch praktische
Aerzte in Städten und auf dem Lande eifrig bemüht sind, das
Material, welches sie für Förderung der medizinischen Wissen-
schaft wie Praxis und der Sanitäts-Verwaltung in Ausübung
ihres Berufes ermitteln, durch alljährliche gedrängte Darlegung
übersichtlich zu firiren und durch Vorlage solcher Ausarbeitun-
gen an die betreffenden Physikate eine weitere Benützung der-
selben möglich zu machen.
Leider ist aber bisher von den Aerzten bei den fraglichen
Arbeiten nicht von gleichen Grundsätzen ausgegangen und nicht
gleichmäßig verfahren worden; auch haben nicht alle Aerzte glei-
chen Eifer für solche Arbeiten entwickelt. Die bisher einge-
kommenen Berichte gestatten daher eine sichere Vergleichung
und Zusammenstellung nicht und ermöglichen daher auch nicht
die Darstellung eines erschöpfenden Bildes über den Stand des
Sanitätswesens in den verschiedenen Bezirken. Das unter-
zeichnete Staats-Ministerium beabsichtiget nun in beiden Be-
ziehungen eine Nachhilfe und verfügt hiernach was folgt-
1) Jeder Arzt, welchem die Behandlung in Heil= oder
Pflege-Anstalten sowie in Gefängnissen anvertraut ist, gleichviel
ob diese einen gemeindlichen, districtiven oder staatlichen Charak-
ter haben, ist zur Erstattung von Jahresberichten verpflichtet.
2) Gleiche Verpflichtung obliegt jenen Aerzten, welche sei
es besoldet oder unbesoldet in gemeindlichem oder staatlichem
Auftrage bestimmte Kategorieen der Bevölkerung wie Arme,
Arbeiter in öffentlichen oder Privat-Anstalten,, z. B. in Berg-
werken, Salinen, Forsten, größeren Fabriken 2c. zu behandeln
haben.
3) Diese Berichte sind nach dem beiliegenden Schema zu
bearbeiten und alljährlich bis Ende Oktobers an die nächst-vor-
gesetzte Behörde der betreffenden Anstalt 2c., sohin an den be-
treffenden Gerichts-Arzt oder an die einschlägige Kreis-Regie-
rung einzusenden.
4) Do die betreffenden Aerzte bei Erstattung dieser Berichte