Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Nr. 10, 625. + . 55. 
Ministerial-Entschließung vom 21. April 1858, Jahresberichte der 
mit Funktionen betrauten und der praktischen Aerzte betr. 
Staatsministerium des Junern. 
Aus den Vorlagen mehrerer Kreisregierungen über ärztliche 
Jahresberichte hat das unterzeichnete Staatsministerium mit 
großer Befriedigung entnommen, daß vielfach auch praktische 
Aerzte in Städten und auf dem Lande eifrig bemüht sind, das 
Material, welches sie für Förderung der medizinischen Wissen- 
schaft wie Praxis und der Sanitäts-Verwaltung in Ausübung 
ihres Berufes ermitteln, durch alljährliche gedrängte Darlegung 
übersichtlich zu firiren und durch Vorlage solcher Ausarbeitun- 
gen an die betreffenden Physikate eine weitere Benützung der- 
selben möglich zu machen. 
Leider ist aber bisher von den Aerzten bei den fraglichen 
Arbeiten nicht von gleichen Grundsätzen ausgegangen und nicht 
gleichmäßig verfahren worden; auch haben nicht alle Aerzte glei- 
chen Eifer für solche Arbeiten entwickelt. Die bisher einge- 
kommenen Berichte gestatten daher eine sichere Vergleichung 
und Zusammenstellung nicht und ermöglichen daher auch nicht 
die Darstellung eines erschöpfenden Bildes über den Stand des 
Sanitätswesens in den verschiedenen Bezirken. Das unter- 
zeichnete Staats-Ministerium beabsichtiget nun in beiden Be- 
ziehungen eine Nachhilfe und verfügt hiernach was folgt- 
1) Jeder Arzt, welchem die Behandlung in Heil= oder 
Pflege-Anstalten sowie in Gefängnissen anvertraut ist, gleichviel 
ob diese einen gemeindlichen, districtiven oder staatlichen Charak- 
ter haben, ist zur Erstattung von Jahresberichten verpflichtet. 
2) Gleiche Verpflichtung obliegt jenen Aerzten, welche sei 
es besoldet oder unbesoldet in gemeindlichem oder staatlichem 
Auftrage bestimmte Kategorieen der Bevölkerung wie Arme, 
Arbeiter in öffentlichen oder Privat-Anstalten,, z. B. in Berg- 
werken, Salinen, Forsten, größeren Fabriken 2c. zu behandeln 
haben. 
3) Diese Berichte sind nach dem beiliegenden Schema zu 
bearbeiten und alljährlich bis Ende Oktobers an die nächst-vor- 
gesetzte Behörde der betreffenden Anstalt 2c., sohin an den be- 
treffenden Gerichts-Arzt oder an die einschlägige Kreis-Regie- 
rung einzusenden. 
4) Do die betreffenden Aerzte bei Erstattung dieser Berichte
	        
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