Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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genauesten Präcisirung derselben können Mittel und Wege ge- 
funden werden, das Anerkannt-nachtheilige zu beseitigen und für 
das bessere Bahn zu brechen. 
9) Häufig wird es übersehen, daß auch die Medizinal- 
polizei ihre Gränzen habe und sich anderen höheren Zwecken 
unterordnen müsse, daß sie den Entwickelungs-Gang aller 
menschlichen Dinge gehe und gehen müsse. Zu hohe Anfor- 
derungen, wogegen Zeit und Oertlichkeit sprechen, zu rasches 
Vorschreiten ist eher Oemmniß als Förderung der Entwickelung. 
Es ist kaum irgendwo nöthiger als im Gebiete des öffentlichen 
Sanitätswesens, weise Mäßigung zu beobachten, gediegene 
gründliche Arbeit zu fördern, vor Allem aber denjenigen Cha- 
rakter einzusetzen, der die eigene Persönlichkeit und die Interessen 
derselben geringer anschlägt als die wahren Juteressen der all- 
gemeinen Wohlfahrt des Volkes. Es genügt sohin nicht, Män- 
gel und Gebrechen aufzudecken, sondern umsichtige Küugheit, 
gewissenhafte Thätigkeit und unbedingte Selbstaufopferung sind 
erforderlich, so hohe Zwecke zu fördern wie sie als erreichbares 
Endziel der öffentlichen Sanitätsverwaltung vorgesteckt sind. 
Wahrheit, Weisheit und Wissenschaft sind die Leitsterne, unter 
welchen das öffentliche Sanitätswesen zu höheren Entwickelungs- 
Phasen geleitet wird, als „einer der wichtigsten Theile der 
Staatspolizei,“ wie das organische Edikt vom 8. September 
1808 ausdrücklich betont, „durch dessen gute Bestellung die 
ersten Bedingnisse zum individuellen Wohl eines jeden ein- 
zelnen Staatsbürgers im Zusammenhange mit dem Allgemeinen 
allein erreicht und dauerhaft erhalten werden können.“ 
Die unterfertigte Stelle erwartet, daß in diesem Sinne 
und Geiste allseitig gearbeitet werden wird, um ihrerseits in 
den Stand gesetzt zu sein, das Falsche vom Wahren zu unter- 
scheiden und die Zeitpunkte wahrzunehmen, in welchen diese 
oder jene Einrichtung zur inneren und äußeren Vollendung 
geleitet werden kann. Die Polizeibehörden des Regierungs- 
bezirkes werden beauftragt, den Inhalt gegenwärtigen Erlasses 
den sämmtlichen Anstalts= und resp. praktischen Aerzten sowie 
den Thierärzten ihrer Bezirke rechtzeitig bekannt zu geben, wo- 
bei schließlich noch erwähnt wird, daß sowohl die Betheiligung 
an der Erstattung des Jahresberichtes als die rechtzeitige Ab- 
lieferung desselben genau kontrolirt und daß vorschriftsgemäß
	        
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