Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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mittelst dieser Vorarbeiten das Material für eine medizinische 
Topographie und Ethnographie des Landes zu sammeln und in 
solcher Weise die Absicht zu verwirklichen, welche schon den 
bezüglichen Bestimmungen des Medizinal-Ediktes vom 8. Sep- 
tember 1808 zu Grunde lag. Wenn hiebei von der Wieder- 
einführung der früher vorgeschriebenen Thermometer-, Baro- 
meter= und Witterungs-Beobachtungen durch die Gerichtsärzte 
wie von der Evidenthaltung von Listen hierüber Umgang genom- 
men wurde, so geschah Dieses in der Voraussetzung, daß gleich- 
wohl in den verschiedenen Landestheilen Gerichtsärzte, wie schon 
bisher, auch diesem Gegenstande ihre Aufmerksamkeit soweit 
wenigstens werden zuwenden, daß sie entweder selbst sich die 
wichtigeren deßfallsigen Wahrnehmungen notiren oder Andere, 
wie Apotheker, Lehrer r2c., hiezu veranlassen und solches Mate- 
rial zu benützen bemüht sein werden. 
Die königlichen Regierungen, K. d. J., haben nunmehr 
wegen Inangriffnahme dieser Arbeiten und wegen Einholung 
derselben innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren das Erfor- 
derliche zu verfügen, hienach aber unter steter Anführung der 
Ouellen eine medizinische Topographie und Ethnographie des 
Kreises bearbeiten zu lassen und solche bis zum Ablaufe des 
Jahres 1861 mit den Vorlagen der Gerichtsärzte einzusenden. 
München, 21. April 1858. 
Auf Seiner Königl. Majestät Allerhöchsten Befehl. 
XXIV. 
Ver Gebrauch des Stempels bei gerichtsäcztlichen 
rugnissen. 
8. 60. 
Entschließung des k. General-Commissariats des Oberdonaukreises 
vom 7. März 1813, den Gebrauch des geeigneten Stempels bei 
Stadt= und Landgerichtsärztlichen Zeugnissen betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Zu Folge allerhöchsten Rescripts vom 23. v. M. müssen 
alle jene Zeugnisse in Privatsachen, welche nur allein auf dem 
Grunde des Edikts vom 8. September 1808 über das Medizi- 
nalwesen im Königreiche, von bayer. Stadt= und Landgerichts- 
Uerzten ausgestellt werden können, und dadurch volle amtliche
	        
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