148
mittelst dieser Vorarbeiten das Material für eine medizinische
Topographie und Ethnographie des Landes zu sammeln und in
solcher Weise die Absicht zu verwirklichen, welche schon den
bezüglichen Bestimmungen des Medizinal-Ediktes vom 8. Sep-
tember 1808 zu Grunde lag. Wenn hiebei von der Wieder-
einführung der früher vorgeschriebenen Thermometer-, Baro-
meter= und Witterungs-Beobachtungen durch die Gerichtsärzte
wie von der Evidenthaltung von Listen hierüber Umgang genom-
men wurde, so geschah Dieses in der Voraussetzung, daß gleich-
wohl in den verschiedenen Landestheilen Gerichtsärzte, wie schon
bisher, auch diesem Gegenstande ihre Aufmerksamkeit soweit
wenigstens werden zuwenden, daß sie entweder selbst sich die
wichtigeren deßfallsigen Wahrnehmungen notiren oder Andere,
wie Apotheker, Lehrer r2c., hiezu veranlassen und solches Mate-
rial zu benützen bemüht sein werden.
Die königlichen Regierungen, K. d. J., haben nunmehr
wegen Inangriffnahme dieser Arbeiten und wegen Einholung
derselben innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren das Erfor-
derliche zu verfügen, hienach aber unter steter Anführung der
Ouellen eine medizinische Topographie und Ethnographie des
Kreises bearbeiten zu lassen und solche bis zum Ablaufe des
Jahres 1861 mit den Vorlagen der Gerichtsärzte einzusenden.
München, 21. April 1858.
Auf Seiner Königl. Majestät Allerhöchsten Befehl.
XXIV.
Ver Gebrauch des Stempels bei gerichtsäcztlichen
rugnissen.
8. 60.
Entschließung des k. General-Commissariats des Oberdonaukreises
vom 7. März 1813, den Gebrauch des geeigneten Stempels bei
Stadt= und Landgerichtsärztlichen Zeugnissen betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Zu Folge allerhöchsten Rescripts vom 23. v. M. müssen
alle jene Zeugnisse in Privatsachen, welche nur allein auf dem
Grunde des Edikts vom 8. September 1808 über das Medizi-
nalwesen im Königreiche, von bayer. Stadt= und Landgerichts-
Uerzten ausgestellt werden können, und dadurch volle amtliche