Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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XXV. 
Die Abgabe des Kreisamtsblattes an die Gerichlsärzte. 
Nr. 25, 711. i 
Munisterial-Entschließung vom 28. Februar 1845, die Abgabe des 
Kreig. Intelligenzhlattes an die Gerichtsärzte betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung wird auf den Bericht vom 2c. erwiedert, 
daß vom Jahr 1845 angefangen an jeden k. Gerichtsarzt ein 
Exemplar des Kreisamtsintelligenzblattes unentgeltlich abzugeben 
sei, beziehungsweise die fernere unentgeltliche Abgabe genehm sei. 
Die k. Gerichtsärzte hahen dasselbe auf ihre Kosten ein- 
binden zu lassen, und gehörig aufzubewahren, sowie bei ein- 
tretenden Veränderungen in der Person eines Gerichtsarztes 
darüber zu wachen ist, daß gedachtes Inventarstück jederzeit 
gehörig an den Nachfolger extradirt, oder im Falle verschuldeten 
Verlustes von dem abtretenden Gerichtsarzte und beziehungs- 
weise in Sterbfällen aus dessen Verlassenschaftsmasse ersetzt werde. 
München, den 28. Februar 1845. 
Ministerium des Innern. 
An sämmtliche k. Regierungen, Kammern des Innern, diesseits des 
Rheins ergangen. Nachricht der k. Regierung der Pfalz zur Wissen- 
schaft und gleichmäßigen Darnachachtung bezüglich der Abgabe des 
Amtsblattes an die k. Cantonsärzte. 
XXVI. 
Die jährlichen Prüfongen der angestellten Hebammen durch 
die Gerichtsärzte. 
Nr. 19,124. XX 
Ministerial-Entschließung vom 10. Dez. 1829, die Prüfungen der 
angestellten Hebammen betr. 
Siehe Band l. Seite 383—384. 
Nr. 24,019. öS. 64. 
Entschließung der k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., vom 
19. Februar 1859, die jährlichen Hebammenprüfungen durch die 
Gerichtsärzte betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern. 
Schon unter dem 31. Dezember 1829 wurden in Folge 
höchsten Ministerial-Erlasses vom 10. Dezember desselben Jahres
	        
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