Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Kenntniß ihre Aufnahme in die Hebammenschule nicht stattfindet. 
Bei Gelegenheit dieser jährlichen Prüfung hat jede Hebamme 
stets auch ihre Bücher (Lehrbücher, Instruktion, Tagebücher), 
sowie ihre Hebammen-Regquisiten (Kästchen nebst Inhalt) vorzu- 
weisen. Wo ein Gegenstand derselben fehlt oder unbrauchbar 
geworden ist, muß sogleich auf Nachschaffung oder Instand- 
haltung gedrungen werden. Ueber die stattgefundene Prüfung 
werden Noten ertheilt und zwar mit vierfacher Abstufung, 
wobei l. der Note ausgezeichnet, II. der Note gut, III. der 
Note genügend und IV. der Note ungenügend entspricht. 
Nach vollendeter Prüfung sind den Hebammen ihre In- 
struktionen, sowie mehrere Vorschriften, worauf sie ordnungs- 
weise ihr Augenmerk zu richten haben, in Erinnerung zu bringen 
und deren genaue Beachtung mit Wärme zu empfehlen. Als 
Solche gelten namentlich: 1) die Sorge für das Selbststillen 
der Mütter und dessen emsige Empfehlung und Veranlassung 
als bestes Mittel, Mutter und Kind gesund zu erhalten (Siehe 
8. 18 Abschnitt II. der Hebammen-Instruktion); 2) die Sorge 
für Erhaltung des Augenlichtes der Neugeborenen (Siehe §F. 19 
Abschnitt II. der Instruktion); 3) die Erstattung von Rapporten 
und Anzeigen über stattgefundene Geburten an den Gerichtsarzt, 
Pfarrer und Gemeinde-Vorsteher (Siehe §. 8 Abschnitt I. und 
§§. 3 und 6 Abschnitt II.); 4) die Vermeidung von Pfuschereien 
und zeitiges Herbeirufen eines Arztes bei schwierigen Geburten, 
sowie in Erkrankungsfällen von Mutter oder Kind (Siehe §. 7 
Abschnitt II., §. 4 Abschnitt II. und §. 2 Abschnitt III.); 5) 
die Sorge für zweckmäßige Pflege und Ernährung der Neuge- 
borenen, wobei das feste Wickeln (Fatschen), das Füttern mit 
dickem, oft ausgewärmtem Mehlbreie, die Anwendung des Sau- 
glappens (Schnuller) als schädlich zu mißrathen und das Vor- 
urtheil gegen Anwendung ärztlicher Hilfe bei Kinderkrankheiten 
zu bekämpfen ist; 6) der neuntägige Besuch der Wöchnerinnen 
(Verordnung v. 6. Dez. 1854; Anhang zur Instruktion S. 32); 
7) auch die Aufsicht auf Kostkinder von Seite der Hebammen 
kann hier zur Sprachekommen undderen Ergebniß bemerkt werden. 
Schließlich sind auch die Beschwerden der Hebammen zu 
hören, ihre Streitigkeiten zu schlichten, fleißiges Nachlesen ihrer 
Bücher, sowie ein gesittetes und pPflichtgemäßes Betragen zu 
empfehlen; den Fleißigen und Ordentlichen werde Belobung, 
den Saumseligen und Ungesitteten aber Rüge zu Theil. Ueber
	        
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